1 Voraussetzungen der Aufrechnung

Voraussetzung für eine wirksame Aufrechnung ist das Vorliegen der sog. Aufrechnungslage. Sie ist gegeben bei Gegenseitigkeit der Forderungen, Gleichartigkeit der Forderungen, Erfüllbarkeit der Hauptforderung und Fälligkeit der Gegenforderung.

1.1 Gegenseitigkeit der Forderungen

Der Schuldner der einen Forderung muss auch der Gläubiger der anderen Forderung sein und umgekehrt. Die Forderung, gegen die aufgerechnet wird, nennt man Hauptforderung, die Forderung, mit der aufgerechnet wird, nennt man Gegenforderung. Nur der jeweilige Schuldner kann aufrechnen. Die Gegenforderung muss eine eigene Forderung des Schuldners sein. Umgekehrt muss sich die Gegenforderung gegen den Gläubiger der Hauptforderung richten.

Abweichungen von der Gegenseitigkeit gibt es z. B. in den Fällen der Abtretung einer Forderung für die Aufrechnung des Schuldners gegenüber dem neuen Gläubiger und bei der Aufrechnung des Mieters gegenüber dem Erwerber des Grundstücks.[1]

1.2 Gleichartigkeit der Forderungen

Haupt- und Gegenforderung müssen gleichartig sein. Daher kann z. B. gegen eine Geldforderung nicht mit dem Anspruch auf Herausgabe von Wertpa­pieren aufgerechnet werden. Dadurch ­beschränken sich Aufrechnungen praktisch auf gegenseitige Geldforderungen. Der Schuldgrund muss nicht gleichartig sein. Daher können z. B. auch Geldforderungen des privaten und des öffentlichen Rechts gegeneinander aufgerechnet werden, wobei lediglich die sog. Kassenidentität zu beachten ist.[1] Gleichartigkeit ist auch bei verschiedenen Währungen gegeben.[2]

[2] Vgl. § 244 BGB.

1.3 Fälligkeit der Gegenforderung

Die Forderung, mit der der Schuldner aufrechnet, muss voll wirksam und fällig sein. Insbesondere mit aufschiebend bedingten und mit gestundeten Forderungen kann nicht aufgerechnet werden, während eine auflösende Bedingung der Aufrechnung nicht entgegensteht.

1.4 Erfüllbarkeit der Hauptforderung

Die Forderung, gegen die der Schuldner aufrechnet, muss erfüllbar sein. Nicht erforderlich ist, dass sie voll wirksam und fällig ist. Auch gegen anfechtbare oder mit der Einrede der Verjährung behaftete Forderungen kann aufgerechnet werden.

2 Erklärung und Wirkung der Aufrechnung

Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.[1] Die einseitige, empfangsbedürftige Erklärung kann schriftlich, mündlich oder durch konkludentes Handeln abgegeben werden. Sie ist bedingungsfeindlich und unwiderruflich.

Die Aufrechnung bewirkt, dass Haupt- und Gegenforderung, soweit sie sich decken, erlöschen, und zwar rückwirkend zu dem Zeitpunkt, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet gegenübergetreten sind.[2]

Verzugsfolgen (Zinsen, Vertragsstrafe) fallen ab dem Zeitpunkt der Aufrechnungslage ebenfalls rückwirkend weg. Zahlt der Schuldner trotz Aufrechnungslage, hat die nachfolgende Aufrechnung keine Wirkung mehr.

[2] Aufrechnungslage, § 389 BGB.

3 Aufrechnungsverbote

Aus verschiedenen Gründen gibt es zahlreiche gesetzliche Aufrechnungsverbote.[1] So darf die Forderung, mit der der Schuldner aufrechnet (Gegenforderung), nicht einredebehaftet sein. Die Verjährung der Gegenforderung schließt allerdings die Aufrechnung nicht aus, wenn die Verjährung zum Zeitpunkt der Auf­rechnungslage noch nicht eingetreten war.[2] Aufrechnungen gegen   Forderungen aus vorsätzlich ­begangenen, unerlaubten Handlungen und gegen der Pfändung nicht unterworfene Forderungen (Hauptforderungen) sind nicht zulässig.[3]

Die Aufrechnung kann grundsätzlich auch vertraglich ausgeschlossen werden (vertragliche Aufrechnungsverbote). Einschränkungen hierzu gibt es allerdings bei Aufrechnungsverboten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und in den Fällen der Insolvenz.

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