Orientierungssatz

1. Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung (Az: 1 BvL 13/83) vorgelegt, ob § 14 Abs 1 Satz 1 MuSchG, der die Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld durch den Arbeitgeber vorsieht, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts verstößt die angeführte Vorschrift gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG, da die Regelung zu einer Ungleichbehandlung von Arbeitgebern führt. Arbeitgeber mit einem höheren Anteil von Frauen unter ihren Arbeitnehmern müssen häufiger den Zuschuß zahlen als Arbeitgeber, die überwiegend Männer beschäftigen. Ferner sind Arbeitgeber, die überdurchschnittlich viele Frauen mit höherem Lohn beschäftigen, schlechter gestellt als Arbeitgeber mit überwiegend niedrig bezahlten Arbeitnehmerinnen, weil die Pflicht zur Zahlung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld erst eintritt, wenn der Nettoverdienst 25 DM pro Kalendertag übersteigt.

2. Siehe dem hierauf ergangenen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3.7.1985 1 BvL 13/85 = NJW 1986, 422 zur Zulässigkeit einer Richtervorlage nach Art 100 Abs 1 GG.

 

Normenkette

GG Art. 100, 3 Abs. 1; MuSchG § 14 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1969-04-18

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 03.07.1985; Aktenzeichen 1 BvL 13/83)

 

Fundstellen

Haufe-Index 445520

ArbuR 1984, 53-53 (L)

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