Kommentar

Jeder Erwerber hat einen der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerb binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis dem Finanzamt anzuzeigen . Diese Verpflichtung entfällt jedoch, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Die Anzeige des Erwerbs soll das Finanzamt in die Lage versetzen, zu prüfen, ob ein erbschaft- bzw. schenkungsteuerbarer Vorgang vorliegt und ob eine Erbschaftsteuererklärung anzufordern ist. Hierzu reichen regelmäßig die namentliche Bezeichnung des Erblassers bzw. Schenkers und des Erwerbers sowie die Mitteilung des Rechtsgrundes für den Erwerb aus ( Schenkung/Schenkungsteuer ). Die Angaben müssen über das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser (Schenker) informieren.

Die Frage, ob eine Anzeigepflicht besteht, hat besondere Bedeutung für die Verjährung des Steueranspruchs . Besteht eine Anzeigepflicht, beginnt die vierjährige Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Besteht keine Anzeigepflicht, beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 16.10.1996, II R 43/96

Anmerkung:

Kann das Finanzamt der amtlich eröffneten Verfügung von Todes wegen unzweifelhaft die namentliche Bezeichnung des Erblassers bzw. Schenkers und des Erwerbers sowie den Rechtsgrund für den Erwerb entnehmen, entfällt die Anzeigepflicht des Erwerbers nach § 30 Abs. 3 ErbStG . Das gilt auch, wenn in der Verfügung die sonstigen persönlichen Verhältnisse, z. B. der Verwandtschaftsgrad, unrichtig angegeben sind ( Erbe/Erbfall ).

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