1Für die Rücknahme ist zum Schutze des Steuerpflichtigen die Schriftform vorgeschrieben. 2Die Rücknahme führt nur zum Verlust des eingelegten Einspruchs, nicht der Einspruchsmöglichkeit schlechthin. 3Der Einspruch kann innerhalb der Einspruchsfrist erneut erhoben werden.

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