OFD Magdeburg, 9.10.2001, S 0622 - 29 - St 311

Nach R 157 Abs. 4 EStR können Herstellungskosten (anschaffungsnaher Herstellungsaufwand) als Folge einer über den ursprünglichen Zustand hinausgehenden wesentlichen Verbesserung vorliegen, wenn in zeitlicher Nähe zur Anschaffung – i.d.R. innerhalb von drei Jahren – im Verhältnis zum Kaufpreis hohe Reparatur- oder Modernisierungsaufwendungen anfallen. Diese Verwaltungsauffassung zum sog. anschaffungsnahen Herstellungsaufwand ist Gegenstand mehrerer Revisionsverfahren, in denen der BFH das BMF zum Beitritt aufgefordert hat (Beschlüsse des BFH vom 21.11.2000, IX R 73/99, IX R 61/99, IX R 39/97 (BStBl 2001 II S. 244). Bis zum Vorliegen einer höchstrichterlichen Entscheidung zu einem der anhängigen Verfahren sind Rechtsbehelfsverfahren zum Ruhen zu bringen (§ 363 Abs. 2 AO).

Mit Beschluss vom 21.2.2001, X S 10/00 hat der BFH die Vollziehung des ESt-Bescheids bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids auf Grund der unsicheren Rechtslage bei der Beurteilung von anschaffungsnahen Aufwendungen bestehen. Die ernstlichen Zweifel ergeben sich lt. BFH aus der Unsicherheit, nach welchen Kriterien der anschaffungsnahe Herstellungsaufwand zu bestimmen ist und ob der BFH an diesem von der Rechtsprechung und Verwaltung entwickelten Begriff festhalten wird.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder bestehen keine Bedenken, in vergleichbaren Fällen auf Antrag des Stpfl. Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO (ggf. gegen Sicherheitsleistung) zu gewähren.

 

Normenkette

AO § 361 Abs. 2

AO § 363 Abs. 2

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