Inhaltsverzeichnis

 
  Seite V
1. BMF v. 11.7.1974 (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes) 3
2. FinMin. Nds. v. 16.2.1982 (Anwendung des neuen § 14 Abs. 4 AStG) 5
3. BMF v. 2.12.1994 (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes) 6
4. BMF v. 14.5.2004 (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes) 10
5. BMF v. 8.1.2007 (Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz) 13

1. BMF, Schr. v. 11.7.1974 – IV C 1 - S 1340 - 32/74, BStBl. I 1994, 442 (Grundsätze zur Anwendung des Außensteuergesetzes – gültig bis 6.6.2005)

Inhaltsübersicht

 
14. Nachgeschaltete Zwischengesellschaften
14.11 Anwendungsbereich
14.12 Einkünfte von Zwischengesellschaften
14.13 Zeitliche Zuordnung
14.14 Übertragende Hinzurechnung
14.21 Ausschüttungen der Untergesellschaft an die Obergesellschaft
14.22 Steueranrechnung

14. Nachgeschaltete Zwischengesellschaften

14.11 Anwendungsbereich

14.11.1  Die übertragende Zurechnung nach § 14 AStG greift ein, wenn eine ausländische Gesellschaft (Obergesellschaft) an einer ausländischen Zwischengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt ist und an beiden Gesellschaften unbeschränkt Steuerpflichtige oder Personen im Sinne des § 2 AStG am Ende des maßgebenden Wirtschaftsjahrs dieser Untergesellschaften unmittelbar oder mittelbar zu mehr als der Hälfte beteiligt sind (Hinweis auf Tz. 7.2.1). Es braucht sich bei beiden Gesellschaften nicht um dieselben Inhaltsbeteiligten zu handeln.

14.11.2  § 14 AStG ist nicht anzuwenden, wenn eine Beteiligung an der Untergesellschaft einem unbeschränkt Steuerpflichtigen unmittelbar zuzurechnen ist (zB auf Grund der §§ 5, 6 oder 11 StAnpG); in diesem Fall unterliegt dieser der Zugriffsbesteuerung nach den §§ 7 bis 14 AStG unmittelbar. Wegen der Zurechnung nach § 7 Abs. 4 AStG vgl. Tz. 7.4.3.

14.12 Einkünfte von Zwischengesellschaften

14.12.1  Der übertragenden Zurechnung nach § 14 AStG unterliegen alle Zwischeneinkünfte (Tz. 7.0.1).

14.12.2  Die übertragende Zurechnung erstreckt sich nicht auf die der nachgeschalteten Gesellschaft zugeflossenen

1. Einkünfte aus Tätigkeiten oder Gegenständen, die einer unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG fallenden eigenen Tätigkeit der vorgeschalteten Gesellschaft dienen;
2. Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8 Abs. 2 AStG;
3. Gewinnausschüttungen anderer aktiv tätiger Gesellschaften, soweit sie vom Hinzurechnungsbetrag nach § 13 AStG auszunehmen wären, wenn der Inlandsbeteiligte unmittelbar an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt wäre. Für Gewinnausschüttungen im Sinne des § 13 Abs. 2 AStG gilt dies mit der Maßgabe, daß diese Ausschüttungen für die Zwecke der Nachsteuer (§ 9 Abs. 3 KStG) der übertragenden Zurechnung unterliegen.

14.12.3  Ob eine niedrige Besteuerung vorliegt, ist für jede Untergesellschaft gesondert zu prüfen. Gleiches gilt für die in § 9 AStG vorgesehene Freigrenze nach dem Bruttoertrag (Tz. 9.11) und die absolute Freigrenze von 120 000 DM, soweit sie sich auf die Gesellschaft als solche beziehen. Für die Anwendung der absoluten Freigrenze von 120 000 DM hinsichtlich der einzelnen Inlandsbeteiligten sind bei einem Inlandsbeteiligten alle unmittelbar und über § 14 AStG in die Hinzurechnung gelangenden Zwischeneinkünfte zusammenzurechnen. Die Tz. 8.3 und 9 sind entsprechend anzuwenden.

14.13 Zeitliche Zuordnung

Nach § 14 AStG sind einer Obergesellschaft die Einkünfte der Untergesellschaft aus passivem Erwerb zuzurechnen, die diese in dem Wirtschaftsjahr bezogen hat, das in dem nach § 10 Abs. 2 AStG maßgebenden Wirtschaftsjahr der Obergesellschaft endet. Das gilt auch für Gesellschaften, die der Obergesellschaft als Enkelgesellschaft oder in noch weiterer Entfernung nachgeschaltet sind.

14.14 Übertragende Hinzurechnung

14.14.1  Die Einkünfte, für die die Untergesellschaft Zwischengesellschaft ist, sind bei der Obergesellschaft mit dem Betrag anzusetzen, der sich bei Anwendung des § 10 AStG ergibt. Grundsätzlich ist für jede Untergesellschaft eine eigene Hinzurechnungsbilanz zu erstellen. Der nach § 14 AStG zuzurechnende Betrag ist der Obergesellschaft anteilig außerhalb ihrer Hinzurechnungsbilanz zuzuschlagen.

14.14.2  Bei der Anwendung des § 10 Abs. 5 AStG ist allein auf die Abkommensberechtigung der Obergesellschaft abzustellen (Hinweis auf Tz. 10.5.2)

14.21 Ausschüttungen der Untergesellschaft an die Obergesellschaft

14.21.1  Nach § 14 AStG gelangen Einkünfte der Untergesellschaft aus passivem Erwerb durch eine übertragende Hinzurechnung bei den Inlandsbeteiligten der Obergesellschaft anteilig in die Zugriffsbesteuerung. Der Inlandsbeteiligte hat diese Einkünfte erneut zu versteuern, wenn sie von der Untergesellschaft ausgeschüttet und bei dem Inlandsbeteiligten – als der Obergesellschaft zugeflossene Dividenden – in die Zugriffsbesteuerung einbezogen werden. Eine doppelte Belastung wird dadurch vermieden, daß

1. der der übertragenden Hinzurechnung unterliegende Betrag um derartige Dividenden gekürzt wird, und
2. von den Gewinnausschüttungen die in den vier vorangegangenen Jahren zugerechneten Beträge abgesetzt werden, soweit die Gewinnausschüttungen den nach § 14 Abs. 1 AStG zuzurechnenden Betrag übersteigen (Ausschüttungsüberschuß).

14.21.2  Für den Betrag der Kürzung und für die Verrechnung des Ausschüttungsüberschusses gelten die Tz. 11.1.1 und 11.2.4 entsprechend.

14.21.3  Die Kürzungen nach Tz. 14.21.1 sind für jede Untergesellschaft gesondert vorzunehmen. Eine Verrechnung von Kürzungsbeträgen einer Unterges...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge