Tenor

Der Eröffnungsantrag der Gläubigerin vom 28.07.2005 wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin.

 

Gründe

Der Eröffnungsantrag ist unzulässig, weil das Rechtsschutzinteresse für die beantragte Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen ist, nachdem das Gericht am 1.8.2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet hat. Dieser Beschluss kann von jeder antragstellenden Partei innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 34 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung der Beschwerde beim hiesigen Landgericht.

 

Fundstellen

EWiR 2006, 153

ZIP 2005, 1975

NZI 2005, 633

ZInsO 2005, 1006

ZVI 2005, 611

ZVI 2006, 25

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