Tenor
Der Eröffnungsantrag der Gläubigerin vom 28.07.2005 wird als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin.
Gründe
Der Eröffnungsantrag ist unzulässig, weil das Rechtsschutzinteresse für die beantragte Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen ist, nachdem das Gericht am 1.8.2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet hat. Dieser Beschluss kann von jeder antragstellenden Partei innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 34 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung der Beschwerde beim hiesigen Landgericht.
Fundstellen
EWiR 2006, 153 |
ZIP 2005, 1975 |
NZI 2005, 633 |
ZInsO 2005, 1006 |
ZVI 2005, 611 |
ZVI 2006, 25 |
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