BMF, 17.09.1990, IV B 3 - S 2190 - 25/90

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur AfA bei Dauerkulturen folgendes:

Eine Dauerkultur ist eine in sich geschlossene Pflanzenanlage, die während einer Reihe von Jahren regelmäßig Erträge durch ihre zum Verkauf bestimmten Früchte oder Pflanzenteile liefert. Die gesamte Dauerkultur ist ein einheitliches bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens.

Eine Dauerkultur ist fertiggestellt, sobald sie ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann. Die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit einer Dauerkultur beginnt mit ihrer Ertragsreife. Die Ertragsreife tritt in der Regel ein

- bei Rosen
    im Wirtschaftsjahr der Anpflanzung
- bei Stauden, bei Beerenobst, bei Äpfeln und Birnen in Dichtpflanzung (über 1 600 St/ha Bodenfläche)
    im ersten Wirtschaftsjahr
- bei Hopfen und bei Spargel
    im zweiten Wirtschaftsjahr
- bei Weinbau, bei den übrigen Obstgehölzen, bei Ziergehölzen (einschließlich Schnitt- und Bindegrün) und bei Mutterpflanzen aller Arten
    im dritten Wirtschaftsjahr
    nach dem Wirtschaftsjahr der Anpflanzung.

Soweit im Einzelfall keine davon abweichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen werden, bestehen keine Bedenken, wenn eine Dauerkultur in dem jeweils genannten Wirtschaftsjahr als fertiggestellt angesehen und die AfA im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung in Höhe des für ein volles Wirtschaftsjahr zulässigen Betrags vorgenommen wird.

An der in Tz. 62 meines Schreibens vom 5. Mai 1977 (BStBl 1977 I S. 246) vertretenen Auffassung halte ich nicht mehr fest.

 

Normenkette

§ 7 EStG

 

Fundstellen

BStBl I, 1990, 420

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