Leitsatz

Aufwendungen eines Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Adoption eines minderjährigen Kindes können mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

 

Sachverhalt

Im Streitfall adoptierten Eheleute, deren unfreiwillige Kinderlosigkeit mit den gängigen Methoden der Schulmedizin erfolglos behandelt wurde, ein minderjähriges Kind und machten die in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend. Hierzu führten sie an, die Adoption sei die einzige und zwangsläufige Möglichkeit gewesen, die Kinderlosigkeit zu behandeln. Wenn der BFH für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung behandele, so müsse dies gleichermaßen für Adoptionskosten gelten.

 

Entscheidung

Das Gericht lehnte die Berücksichtigung der Adoptionskosten mangels Zwangsläufigkeit ab und verwies auf die ständige Rechtsprechung des BFH, wonach Kinderlosigkeit selbst ihre Ursache zwar in einer Krankheit haben kann, die Adoption eines Kindes hingegen keine notwendige Folge dieser Krankheit und daher auch nicht als Heilbehandlung anzusehen ist. Entsprechend können diese Aufwendungen auch nicht mit den Behandlungs- und Pflegekosten bei der Geburt eines Kindes gleichgestellt werden. Das Gericht hob hervor, dass das ärztliche Anraten einer Adoption sich zwar als allgemein heilfördernde Maßnahme erweisen kann, wenn die nicht behebbare Unfruchtbarkeit eines Ehepartners zu schwerwiegenden Konflikten in der Ehe bis hin zu seelischen Erkrankungen geführt hat. Gleichwohl ist sie keine Heilbehandlung i. S. eines zielgerichteten Eingriffs.

 

Hinweis

Die Entscheidung liegt auf der Linie der Rechtsprechung des BFH, die zuletzt mit Beschluss vom 17.5.2000, III B 71/99, BFH/NV 2000 S. 1352 bestätigt wurde und im neueren Schrifttum einheitliche Zustimmung findet.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 08.12.2004, 3 K 635/03

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