BMF, 13.6.2008, IV C 1 - S 2000/07/0009

 

I. Zweifelsfragen in Ihrem Schreiben vom 26.2.2008

Mit Schreiben vom 26.2.2008 haben Sie eine Reihe von Fragen zur praktischen Umsetzung der Abgeltungsteuer gestellt. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich hierzu wie folgt Stellung (zur besseren Verständlichkeit habe ich den Text Ihrer Fragen – wiedergegeben und um meine Antworten ergänzt). Hinsichtlich Ihrer Zweifelsfragen zum Investmentsteuergesetz verweise ich auf mein Schreiben vom 5.6.2008, IV C 1 – S 1980-1/08/10008.

 

1. Regelung des Zuflusszeitpunkts bei Veräußerungstatbeständen

„Für die künftig umfassende Veräußerungsgewinnbesteuerung muss klargestellt werden, dass – wie gegenwärtig bei Anwendung der Marktrendite im Rahmen des Zinsabschlags – der zivilrechtliche Vertragsabschluss der maßgebliche Zeitpunkt ist für den Steuerabzug, die Freistellungsauftragsverwaltung und die Verlustverrechnung (in Anlehnung an die Regelung im BMF-Antwortschreiben vom 25.10.1994, IV B 4 – S 2400 – 136/94, wonach für den Zinsabschlag in Veräußerungsfällen der Abrechnungstag als maßgeblicher Zeitpunkt für den Steuerabzug und damit auch für die Berücksichtigung vorhandenen Freistellungsvolumens und im Stückzinstopf befindlicher gezahlter Stückzinsen festgelegt wurde).„

BMF: Ich stimme Ihrer Auffassung zu.

 

2. Vom Kreditinstitut anzuwendender Devisenumrechnungskurs bei Kapitalerträgen in Fremdwährung

„Die Finanzverwaltung schreibt bislang den Devisengeldkurs vor (vgl. zuletzt BMF-Schreiben vom 5.11.2002, BStBl 2002 I S. 1346). Dies entspricht der Abrechnungspraxis der Kreditinstitute bei der bis zur Euro-Umstellung üblichen Preisnotierung für eine Währung (z.B. 1 USD = X EUR). Inzwischen wurde die Abrechnung umgestellt und basiert auf einer Mengennotierung (z.B. 1 EUR = Y USD), weshalb auf dieser Grundlage für Gutschriften seither auf den Devisenbriefkurs abgestellt wird.

Wir bitten um Bestätigung, dass an dieser geübten Praxis festgehalten werden kann.”

BMF: Ich stimme Ihrer Auffassung zu.

 

3. Verlustbescheinigung beim Tod eines Kunden

„Sobald das Kreditinstitut vom Tod eines Kunden Kenntnis erlangt, werden die Verlustverrechnungstöpfe geschlossen (vgl. BMF-Antwortschreiben vom 14.12.2007 Punkt 1f.). Im Hinblick darauf erscheint es konsequent, den an sich erforderlichen Antrag auf Ausstellung einer Verlustbescheinigung gemäß § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG-neu als gestellt anzusehen.

Wir bitten um Bestätigung.

BMF: Ich stimme Ihrer Auffassung zu.

 

4. Verlustbescheinigung bei Beendigung der Kundenbeziehung und bei Steuerausländereigenschaft

„Wir bitten um Bestätigung, dass bei Beendigung der Kundenbeziehung, sofern kein Antrag auf Verlustmitteilung an das neue Kreditinstitut (§ 43a Abs. 3 Satz 6 EStG-neu) gestellt wird, die in diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Verlusttöpfe geschlossen werden und automatisch eine Verlustbescheinigung zum Jahresende erstellt wird (wie bei Tod des Kunden).

Entsprechendes sollte gelten, wenn der Kunde in den Status des Steuerausländers wechselt.”

BMF: Ich stimme Ihrer Auffassung zu.

 

5. Behandlung von Verlusten aus der Veräußerung von ADRs (American Depository Receipts)

„Wir bitten um Bestätigung, dass vor dem Hintergrund des eindeutigen Wortlauts des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG-neu („Aktien”) sog. ADRs, die selbst keine Aktien sind, sondern lediglich die Rechtsstellung des Aktionärs in Form eines Zertifikats verbriefen, nicht unter die eingeschränkte Verlustverrechnung fallen.”

BMF: Ich stimme Ihrer Auffassung zu.

 

6. Behandlung von Vorschusszinsen bei Spareinlagen

„Nach dem BMF-Schreiben vom 5.11.2002, BStBl 2002 I S. 1346, ist die Verrechenbarkeit von Vorschusszinsen mit Habenzinsen an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere dürfen die Vorschusszinsen weder die Habenzinsen übersteigen noch für einen längeren Zeitraum als zweieinhalb Jahre berechnet werden.

Diese Einschränkungen sollten im Hinblick auf die künftige Abgeltungsteuer entfallen. Wir bitten daher um Klarstellung, dass der künftige Kapitalertragsteuerabzug von der jeweiligen Saldogröße erfolgt bzw. bei negativem Saldo eine Einstellung in den allgemeinen Verlusttopf vorzunehmen ist.”

BMF: Ich stimme Ihrer Auffassung nicht zu. An der Regelung in Rz. 8 des BMF-Schreibens vom 5.11.2002, IV C 1 – S 2400 – 27/02 wird festgehalten.

 

7. Verlustverrechnung bei Nießbrauchkonten und -depots

„Es wird um Klarstellung gebeten, dass die Aussage im BMF-Antwortschreiben vom 14.12.2007 unter Punkt 1e, wonach bei Treuhandkonten und -depots eine getrennte Verlustverrechnung (pro Konto, pro Depot) vorzunehmen ist, auch für Nießbrauchfälle gilt, bei denen die laufenden Erträge einem anderen als dem Konto- oder Depotinhaber zustehen.

Eine Trennung zwischen laufenden Erträgen und Veräußerungsvorgängen ist im Steuerabzugsverfahren nicht durchführbar.”

BMF: Ich stimme Ihrer Auffassung zu.

 

8. Verlustverrechnung bei NV-Fällen

„Nach unserer Auffassung sollte es den Instituten freigestellt werden, ob bei Vorliegen einer gültigen NV-Bescheinigung die Verlustverrechnung s...

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