Nach wie vor wird die Finanzierungsberatung häufig als mehr oder minder unentgeltlicher Service am Mandanten betrachtet. Trotzdem lässt sich hieraus nicht eine generelle Unentgeltlichkeit folgern. Ganz im Gegenteil: Gem. §§ 611, 632 BGB gilt vielmehr eine Vergütung als stillschweigend vereinbart. Ist deren Höhe nicht bestimmt, so ist in Ermangelung einer Taxe die "übliche" Vergütung als vereinbart anzusehen.

Die Finanzierungsberatung wird nicht nur von Steuerberatern, sondern auch von anderen Berufsgruppen erbracht. Dennoch hat sich eine typische Vergütung nicht herausgebildet.

 
Hinweis

Vergütungsvereinbarung treffen

Es ist daher dringend zu empfehlen, mit der Mandantschaft eine Vergütungsvereinbarung zu treffen.

Die Vereinbarung einer Vergütung nur nach Zeitaufwand wird häufig nicht zu einer angemessenen Vergütung führen, insbesondere dann nicht, wenn der Steuerberater aufgrund seines besonderen Know-hows nur einen geringen Zeitaufwand zur Auftragserledigung benötigt. Abhilfe schafft hier eine Kombination von "Wert- und Zeitgebühr". Für den Vergütungsanteil, der sich an dem Wert der Tätigkeit orientiert, kann die entsprechende Anwendung von § 21 oder § 22 StBVV vereinbart werden, je nachdem, ob ein Vergütungsrahmen von 1/10 bis 10/10 oder 10/10 bis 30/10 als notwendig angesehen wird. Vieles spricht für die Anwendung der Tabelle A, weil sie eine Regelung für Beratungen und Gutachten darstellt. Der zur Anwendung kommende Gebührensatz sollte möglichst in der Vergütungsvereinbarung festgeschrieben werden. Zugleich ist die Bemessungsgrundlage zu bestimmen und der Tätigkeitsbereich, der mit der Wertgebühr abgegolten ist, zu definieren. Besonders weitere zeitgebundene Tätigkeiten, wie z. B. das Mitwirken bei Finanzierungs- oder sonstigen Verhandlungen, sollten nach Zeitaufwand abgerechnet werden. In der Praxis werden Stundensätze, häufig aber auch Tagessätze vereinbart. Dabei ist von einem Arbeitstag mit 6 Zeitstunden zuzüglich der üblichen Rüstzeiten auszugehen. Bei "Nur-Zeitvereinbarungen" sind zwar Stundensätze zwischen 200 EUR bis 500 EUR und Tagessätze zwischen 1.200 EUR und 3.000 EUR üblich. Wird jedoch entsprechend der hiesigen Empfehlung ein Teil der Vergütung mittels einer Wertgebühr erzielt, dürften Stundensätze zwischen 150 EUR und 300 EUR und Tagessätze zwischen 750 EUR und 1.500 EUR angemessen sein.

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