OFD Hannover, 28.10.2008, S 0284 - 74 - StO 143

 

1. Allgemeines

Durch das Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12.8.2005, BGBl 2005 I S. 2354, wurde das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) neu gefasst. Es trat am 1.2.2006 in Kraft.

Die Zustellung im Ausland – bisher § 14 VwZG – wird im § 9 neu geregelt.

 

1.1 Zustellungsarten

Zustellungsbedürftige Verwaltungsakte (§ 122 Abs. 5 AO) an Empfänger außerhalb des Geltungsbereichs der AO sind gem. § 9 VwZG zuzustellen:

  • durch Einschreiben mit Rückschein, soweit die Zustellung von Dokumenten unmittelbar durch die Post völkerrechtlich zulässig ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG),
  • auf Ersuchen der Behörde durch die Behörden des fremden Staates oder durch die diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG),
  • auf Ersuchen der Behörde durch das Auswärtige Amt an eine Person, die das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört, sowie an Familienangehörige einer solchen Person, wenn diese das Recht der Immunität genießen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 VwZG), oder
  • durch Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 5 Abs. 5 VwZG, soweit dies völkerrechtlich zulässig ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 VwZG).

Sind gem. § 9 VwZG mehrere Zustellungsarten zulässig, hat die Behörde die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten (§ 2 Abs. 3 VwZG). Dabei sollte vorrangig von der Möglichkeit der Zustellung durch Einschreiben mit internationalem Rückschein Gebrauch gemacht werden.

Die Formulierung „völkerrechtlich zulässig„ in § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG umfasst nicht nur völkerrechtliche Übereinkünfte, sondern auch etwaiges Völkergewohnheitsrecht, ausdrückliches nichtvertragliches Einverständnis, aber auch Tolerierung einer entsprechenden Zustellungspraxis durch den Staat, in dem zugestellt werden soll. Es kann davon ausgegangen werden, dass eine Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein oder eine Zustellung elektronischer Dokumente zumindest toleriert wird und daher völkerrechtlich zulässig ist; dies gilt nicht hinsichtlich folgender Staaten:

Ägypten, Argentinien, China, Republik Korea, Kuwait, Fürstentum Liechtenstein, Mexiko, Russische Föderation, San Marino, Schweiz, Slowenien, Sri Lanka, Ukraine, Venezuela.

Eine Zustellung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG wird aber weiterhin geboten sein, wenn im Einzelfall ein einwandfreier Nachweis des Zugangs des Verwaltungsaktes erforderlich ist.

In einigen Ländern gelten Besonderheiten. Im Einzelnen hierzu siehe Nr. 3.

1.2 Wegen der Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten im Ausland durch einfachen Brief wird auf den AEAO zu § 122, Tz. 1.8.4 bzw. AO-Kartei § 122 AO Karte 5 verwiesen.

1.3 Hinsichtlich der Aufforderung zur Benennung eines inländischen Empfangsbevollmächtigten vgl. AO-Kartei § 123 Karte 3.

 

2. Verfahren

Die Zuständigkeit für Ersuchen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG ist dem aus dem Bundesamt für Finanzen hervorgegangenen Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übertragen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 FVG). Ich bitte deshalb, meinem Haus das zuzustellende Schriftstück mit 2 Ausfertigungen der StarOffice-Vorlage „AO (S) 50” zur Weiterleitung an das BZSt vorzulegen. Dabei ist Folgendes zu beachten:

 

2.1 Fertigung der zuzustellenden Verwaltungsakte

2.1.1 Die Verwaltungsakte sind maschinenschriftlich zu fertigen und müssen die vollständige ausländische Anschrift des Empfängers tragen.

2.1.2 Die Rechtsbehelfsbelehrung muss zutreffend erteilt werden; wegen des zu verwendenden Textes weise ich auf AO-Kartei ND § 356 AO Karte 1 Nr. 2.2 sowie die Anlage hin.

2.1.3 Steuer- und Haftungsbescheide müssen von der Finanzkasse abgerechnet sein und erforderlichenfalls ein Leistungsgebot enthalten. Bei Erstattungen ist der Zahlungsweg anzugeben.

Es sind stets die Konten des Finanzamts anzugeben, auf die der zu entrichtende Betrag überwiesen werden soll.

2.1.4 Wegen der Ungewissheit über die Dauer des Zustellungsverfahrens ist das Ende einer Zahlungsfrist nicht auf einen bestimmten Tag festzusetzen, sondern vom Tag der Zustellung abhängig zu machen (Fälligkeit z.B. „einen Monat nach dem Tag der Zustellung dieses Bescheides”). Vorgedruckte Texte müssen erforderlichenfalls entsprechend abgeändert werden.

 

2.2 Ausfüllen der Vorlage AO (S) 50

2.2.1 Die zuzustellenden Schriftstücke sind im Vordruck genau und mit Datum zu bezeichnen.

2.2.2 In den Vordruck ist die vollständige Auslandsanschrift des Zustellungsempfängers einzutragen. Sie muss mit der auf dem zuzustellenden Schriftstück angegebenen Anschrift übereinstimmen.

2.2.3 In dem Vordruck ist die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers anzugeben, weil diese für die Form der Zustellung im Ausland maßgeblich sein kann. Ist die Staatsangehörigkeit nicht bekannt, so muss dies vermerkt werden.

Das Gleiche gilt für Zustellungen an Angehörige des Diplomatischen Korps.

2.2.4 Dem Zustellungsersuchen sind als Anlagen beizufügen die zuzustellenden Schriftstücke, ein haltbarer, unverschlossener, mit Maschine beschrifteter Briefumschlag (kein Fensterbriefumschlag)...

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