(1) Risikopositionen, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 6 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.

Tabelle 6
Bonitätsstufe 1 2 3 4 5 6
Risikogewicht 20 % 50 % 100 % 100 % 150 % 150 %
 

(2) Risikopositionen, für die keine solches Bonitätsbeurteilung vorliegt, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen oder das Risikogewicht für Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, falls dieses höher ist.

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