Begriff

Der Vergütungsanspruch des Steuerberaters entsteht, wenn der Steuerberater in der ihm in Auftrag gegebenen Angelegenheit in irgendeiner Weise tätig geworden ist. Die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) regelt die Höhe der Vergütung für die im Steuerberatungsgesetz gesetzlich geregelten Aufgaben verbindlich und abschließend (Ausnahme: Erfolgshonorar).

Bei Wertgebühren ist Grundlage der Berechnung der Wert, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit für den Auftraggeber hat. Dieser Gegenstandswert wird von der StBVV meist direkt festgelegt z. B. bei Fertigung der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte die "Summe der positiven Einkünfte" bzw. ein Mindestwert v. 8.000 EUR unter Hinweis auf die anzuwendende Tabelle A.

Bei Betragsrahmengebühren wird der Gebührenrahmen durch einen Euro-Betrag festgelegt.

Rat und Auskunft in steuerstrafrechtlichen und bußgeldrechtlichen Angelegenheiten sind nach Gegenstandswert abzurechnen.

Die Zeitgebühr darf grundsätzlich nur in den in der StBVV vorgesehenen Fällen angesetzt werden (30 EUR – 75 EUR je angefangene halbe Stunde).

Zur Erleichterung von Abrechnungsverfahren für wiederkehrende Tätigkeiten gibt es Pauschalvergütungsvereinbarungen. Sie sind nur wirksam, wenn sie in Textform festgelegt werden und mindestens für die Dauer eines Jahres gelten.

Der Steuerberater kann gem. § 4 StBVV eine höhere Vergütung verlangen, als in der StBVV geregelt ist. Im Einzelfall kommt auch ein Erfolgshonorar in Betracht (§ 9a StBerG).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Mit der Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 11.12.2012 (BGBl 2012 I S. 2637) wurde die Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) umbenannt in Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV).

Die StBVV wurde relevant geändert (u. a. mit Gebührenanpassungen in den Tabellen um ca. 13 %; Erhöhung des Oberwerts der Rahmengebühr auf 30/10 und des Mindestgegenstandwerts auf 17.500 EUR bei Erstellung einer EÜR (§ 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 StBVV) m. W. v. 1.7.2020 durch 5. VO zur Änderung steuerlicher Verordnungen v. 25.6.2020 (BGBl 2020 I S. 1495). Mit der 4. Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung v. 10.6.2022 (BGBl 2022 I S. 877) wurde § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV neu gefasst und Nr. 11a eingefügt m. W. v. 18.6.2022. § 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV regelt die Gebühren für die Anfertigung der Erklärung zur Feststellung oder Festsetzung für Zwecke der Grundsteuer im Rahmen des ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts.

Die StBVV regelt in § 10 StBVV die Wertgebühren, in § 11 StBVV die Rahmengebühren, in § 13 StBVV die Zeitgebühr und in § 14 StBVV die Pauschalvergütungen. § 4 StBVV beschreibt die Voraussetzungen für eine wirksame Vergütungsvereinbarung. § 9a StBerG beinhaltet die Voraussetzungen eines Erfolgshonorars.
In finanzgerichtlichen Verfahren gilt auch für den Steuerberater gem. § 40 StBVV das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In Bußgeldsachen (§§ 377 ff. AO) kann der Steuerberater die Gebühren nach Teil 5 VV RVG und im Steuerstrafverfahren (§§ 369 ff. und 385 ff. AO) die Gebühren nach Teil 4 VV RVG abrechnen.

Bezüglich der Gebührenabrechnung sollte die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und des BGH beachtet werden. Lt. Urteil des OLG Düsseldorf v. 8.4.2005, 23 U190/04, trägt der Steuerberater uneingeschränkt die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Gebührenbestimmung. Dies gilt für jede die Mindestgebühr übersteigende Gebührenforderung. Die Billigkeit der Überschreitung der Mittelgebühr ist vom Steuerberater darzulegen und ggf. zu beweisen (OLG Frankfurt/M., Urteil v. 5.10.2018, 8 U 203/17).
Es ist nicht zulässig, ohne nachvollziehbaren Grund die Mittelgebühr pauschal um 20 % zu übersteigen. Eine "Toleranzgrenze" wird von den Gerichten grundsätzlich nicht akzeptiert (kontroverse Rechtsprechung des BGH: BGH, Urteil v. 11.7.2012, VIII ZR 323/11; BGH, Urteil v. 8. 5.2012, VI ZR 273/11; OLG Hamm, Urteil v. 26.11.2013, 25 U 5/13, rkr.).

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