Ist der Mandant ein Berufsträger i. S. d. § 3 ff StBerG oder ein Beamter, so droht trotz wirksamer Selbstanzeige u. U. eine Mitteilung des Sachverhalts an die zuständige Berufskammer (§ 10 StBerG) bzw. an den Dienstherrn des Beamten (§ 49 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 2 BeamtenstatusG), wenn zu erwarten ist, dass eine berufsrechtliche Ahndung wegen der Steuerhinterziehung folgen könnte. Ein Disziplinarverfahren gegen einen Beamten kann mithin auch nach dessen strafbefreiender Selbstanzeige gem. § 371 AO erfolgen.[1]

Auch können im Einzelfall Ärzte und Apotheker betroffen sein. Ob diese Mitteilung erfolgt und welche berufsrechtlichen Maßnahmen ggf. erfolgen, hängt vom Einzelfall ab und kann durch einen Berater vorab nicht konkret prognostiziert werden. Der Berater sollte seinen Mandanten zumindest auf dieses u. U. bestehende Risiko hinweisen, so dass der Mandant entscheiden kann, ob er vor einer Selbstanzeige für die Folgenabschätzung u. U. einen für das jeweilige Dienst- oder Berufsrecht fachkundigen Rechtsanwalt zusätzlich konsultiert. Hierbei sind auch die lokalen Besonderheiten der jeweiligen Berufskammern zu beachten.

[1] VG Berlin, Urteil v. 12.3.2021, 80 K 41/20 OL, Juris.

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