Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurückweisung eines „Rechtsanwalt a.D.” als Bevollmächtigter

 

Leitsatz (redaktionell)

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass ein „Rechtsanwalt a.D.” auch nach den Regelungen des zum 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetzes nicht zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt und daher als Bevollmächtigter zurückzuweisen ist.

 

Normenkette

StBerG § 3 Nr. 2; RDG; AO § 80 Abs. 5; FGO § 69 Abs. 3, 2 S. 2

 

Tenor

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Zurückweisung wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen.

Der Antragsteller bestellte sich mit Schreiben vom 27. Mai 2010 im Verfahren einer Steuerpflichtigen zum Verfahrensbevollmächtigten. Der Briefkopf seines Schreibens enthielt folgende Angaben:

„Soziale Rechtsdienstleistungskanzlei

Z.

Rechtsanwalt a.D.

Assessor jur., Städt. Amtsleiter i.R.”

In der Fußzeile seines Briefpapiers war ausgeführt: „Befugt zu Rechtsdienstleistungen und zur Vertretung vor Behörden und Gerichten nach den Maßgaben des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vom 12.12.2007”. Dazu reichte er eine von der Steuerpflichtigen unterschriebene Vollmacht ein, die textlich den üblichen Rechtsanwaltsvollmachten entspricht.

Der Antragsgegner wies den Antragsteller mit Bescheid vom 6. Juli 2010 wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen zurück. Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 18. August 2010). Dagegen hat der Antragsteller Klage erhoben (6 K 1305/10) über die noch nicht entschieden ist.

Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung des Zurückweisungsbescheides, die vom Antraggegner abgelehnt wurde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist unbegründet.

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) soll das Finanzgericht auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Ernstliche Zweifel in diesem Sinn bestehen dann, wenn bei Prüfung der Sach- und Rechtslage auf Grund präsenter Beweismittel und des unstreitigen Sachverhaltes erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtwidrig erweisen könnte (BFH, BStBl. II 2004, 622; Gräber/Koch, FGO, § 69 Rz. 86 m.w.N.).

Derartige ernstliche Zweifel liegen nicht vor. Die Zurückweisung ist im Rahmen der summarischer Prüfung rechtmäßig. Nach § 80 Abs. 5 AO sind Bevollmächtigte zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu befugt zu sein. Der Antragsteller ist nicht befugt, in Steuersachen Hilfe zu leisten, da er dem Personenkreis der §§ 3 bis 4 StBerG nicht angehört. Als „Rechtsanwalt a.D.” gehört er nicht zur Personengruppe des § 3 Nr. 2 StBerG. Ein Anwendungsfall von § 3a StBerG (vorübergehende Befugnis von Personen, Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten) liegt ersichtlich nicht vor. Der Antragsteller kann sich ebenfalls nicht auf den Katalog des § 4 StBerG berufen, da er unter keine der dort genannten Gruppen fällt.

Der Antragsteller kann sich nicht auf das zum 1. Juli 2008 in Kraft getretene Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) berufen, das die Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen regelt. Zum einen geht das Gericht davon aus, dass die spezielleren Regelungen in anderen Gesetzen über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen unberührt bleiben. Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen darf daher nur von den nach dem StBerG befugten Personen und Vereinigungen erbracht werden. Selbst wenn das RDG einschlägig wäre, ist die Erbringung von Rechtsdienstleistungen zum anderen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das RDG oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt ist (§ 3 RDG). Nach § 5 RDG ist eine Rechtsdienstleistung als Nebenleistung zu einer anderen Tätigkeit erlaubt. Der Antragsteller übt seine Leistungen jedoch als Haupttätigkeit aus. Dass der Antragsteller seine Leistungen innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt (§ 9 Abs. 3 RDG), ist nicht ersichtlich. Soweit § 6 RDG auch unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erlaubt, führt dies nicht zum Erfolg des Antrags. Denn es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller seine Leistungen entgeltlich erbrin...

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