vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 60/06)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung von unternehmerischem Repräsentationseigenverbrauch und Liebhaberei; Betreiben eines Pferderennstalls

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Durch das Betreiben eines Pferderennstalls wird kein Repräsentationseigenverbrauch begründet.
  2. Eigenverbrauch ist nur dann anzunehmen, wenn ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens Aufwendungen tätigt, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 7 oder Abs. 7 oder § 12 Nr. 1 EStG fallen.
  3. Das Betreiben eines Pferderennstalls ist kein ähnlicher Zweck i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG. Diese Regelung ist einschränkend auszulegen, wenn weder die Repräsentation noch die Freizeitgestaltung des Steuerpflichtigen bei Ausübung der Betätigung im Vordergrund stehen. Es soll lediglich verhindert werden, dass unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand bei der Einkommensteuer berücksichtigt wird, weil dieser Teil verdeckt privat veranlasst ist. Das Abzugsverbot erfasst also nur solche Fälle, in denen der mit der Freizeittätigkeit verfolgte private oder repräsentative, d. h. nicht streng geschäftliche Zweck neben dem eigentlichen Betriebsgegenstand liegt.
 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. c, § 15 Abs. 1a Nr. 1; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 4, § 12 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

1991, 1992, 1993, 1994, 1995

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.07.2008; Aktenzeichen XI R 66/06)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob für einen von der Klägerin betriebenen Pferderennstall ein Repräsentationseigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. c) UStG 1980 anzusetzen ist.

Die Klägerin hat sich 1991 zwecks Kauf eines Rennpferdes zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossen. Durch die Beteiligung an Pferderennen erhielt die Klägerin Rennpreise von mehreren Rennvereinen. Im September 1995 ist zu dem bisherigen Rennpferd „M” ein weiteres Rennpferd namens „K” angeschafft worden. Die Unterbringung, Ausbildung und das Training der Rennpferde erfolgt durch einen Rennstall in D.

Die Klägerin ging von einer unternehmerischen Tätigkeit aus und gab entsprechende Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre ab. Den Umsatzsteuererklärungen 1991 bis 1995 stimmte der Beklagte zu. Die Steuerfestsetzungen standen damit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, § 168 der Abgabenordnung (AO).

Im Anschluss an eine Außenprüfung gelangte der Beklagte zu der Auffassung, dass die Aufwendungen für die Ausbildung und Pflege der Rennpferde sowie deren Teilnahme an Pferderennen unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) fallen. Dementsprechend unterwarf der Beklagte diese Aufwendungen dem Repräsentationseigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. c) UStG 1980.

Gegen die – nach § 164 Abs. 2 AO – geänderten Umsatzsteuerbescheide wendet sich die Klägerin. Sie nimmt Bezug auf das BMF-Schreiben vom 14.07.2000 (IV D 1 - S 7303a - 5/00, DStR 2000, 1264 – nicht amtlich veröffentlicht). Darin – so die Klägerin – bestätige das BMF zwar grundsätzlich die umsatzsteuerliche Behandlung der Liebhabereifälle (z.B. durch Vermietung - auch eigen genutzter – Freizeitgegenstände wie Wohnmobil, Jacht, Reitpferde). In den Fällen, in denen sich die unternehmerische Tätigkeit jedoch gerade in dem Halten der Renn- und Zuchtpferde erschöpfe, sei es mit dem Sinn und Zweck des § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG 1999 nicht vereinbar, den Vorsteuerabzug aus sämtliche Aufwendungen für den Pferderennstall auszuschließen.

Dieser Rechtsgedanke müsse – so die Klägerin - auch bei der Anwendung des Repräsentationseigenverbrauchs nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. c) UStG 1980 Anwendung finden. Jedenfalls für den vorliegenden Fall, wo sich die unternehmerische Tätigkeit in dem Halten der Rennpferde und der Teilnahme an Pferderennen erschöpfe, sei bereits nach dem BMF-Schreiben kein Eigenverbrauch anzusetzen.

Die Klägerin beantragt,

die Aufhebung der Umsatzsteuer-Änderungsbescheide 1991 bis 1995 vom 11.04.1997 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 02.08.2002.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

Der Beklagte begründete seinen Einspruchsbescheid damit, dass das Betreiben eines Pferderennstalls einen „ähnlichen Zweck” im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG zum Gegenstand habe. Aus diesem Grunde seien die Voraussetzungen für einen Repräsentationseigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. c UStG 1980 erfüllt.

Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus dem BMF-Schreiben IV D 1 – S 7303a – 5/00 vom 14.07.2000, das zu der Norm des § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG 1999 ergangen sei: Die Ausnahmeregelung des BMF ziele darauf ab, den Vorsteuerabzug lediglich für die Fälle zu sichern, in denen der Pferdezucht und Rennbetrieb die Existenzgrundlage des Unternehmers bilde. Der Ausnahmeregelung liege folglich derselbe Rechtsgedanke zugrunde, wie er sich aus § 4 Abs. 4 S. 2 EStG ergebe. Entsprechend dieser Zielsetzung könne die Klägerin die Ausnahmeregelung nicht für sich in Anspr...

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