Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für einen Französisch-Intensivkurs in Frankreich als Werbungskosten bei nichtselbständiger Arbeit; Sprachkurs; Französisch; Werbungskosten; Nichtselbständige Arbeit

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Aufwendungen eines Sachbearbeiters im Verkaufsaußendienst, der Märkte in französisch-sprachigen Ländern bearbeitet, für einen Französisch-Intensivkurs in Frankreich, sind Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
  2. Es kann angesichts der sich wandelnden Erfordernisse des Arbeitsmarktes keine Rolle spielen, ob der Erwerb von Grundkenntnissen in einer gängigen Fremdsprache auf einem Inlandslehrgang geschieht oder anlässlich eines Lehrgangs, der im Ausland stattfindet.
  3. Es ist nicht einsichtig, dass der größere Lernerfolg in dem Land, in dem die Sprache gesprochen wird, vor allem für Studien von Fortgeschrittenen gilt, während das Erlernen einer gängigen Fremdsprache in den Grundzügen eine persönliche Bereicherung unter Erweiterung der Bildung bedeuten soll.
  4. Bei einem Intensivkurs mit 6 Unterrichtsstunden à 45 Minuten je Werktag ist nicht erkennbar, inwiefern dabei private Motive eine Rolle spielen sollten.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1, § 12 Nr. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.06.2002; Aktenzeichen VI R 168/00)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Abzug von Aufwendungen für einen Französisch-Intensivkurs als Werbungskosten (WK) im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Kläger ist Mitarbeiter im Verkaufsaußendienst. Er bearbeitet die Märkte in englisch- und französischsprachigen Ländern teils als Hauptmitarbeiter teils als Vertreter des Hauptmitarbeiters. Als Sonderaufgabe ist ihm die Werbung für englisch- und französischsprachige Märkte zugewiesen. Im Streitjahr 1992 betrug sein Bruttoarbeitslohn 95.579 DM.

In seiner Einkommensteuererklärung (ESt – Erklärung) 1992 machte er Aufwendungen für den erwähnten Sprachkurs in Höhe von insgesamt 5.531 DM als WK geltend. Nach einer Bescheinigung seines Arbeitgebers erhielt er vom 29. Juni 1992 bis 10. Juli 1992 Bildungsurlaub (Sonderurlaub) zum Besuch eines Sprachkurses in Frankreich. Der Arbeitgeber gewährte danach weder eine Kostenübernahme noch einen Zuschuss. Der Intensiv-Sprachkurs wurde veranstaltet in Südfrankreich. Die Teilnehmer wohnten in einem Hotel 10 km vom Unterrichtsort entfernt. Die Entfernungen vom Unterrichtsort z. B. nach Nîmes und Orange betragen 60 km, die Entfernung nach Avignon 65 km. Nach dem Kursprogramm gibt es einen A-Kurs für Anfänger, einen B-Kurs für Fortgeschrittene mit zwei Jahren Schulfranzösisch. Der Intensivkurs umfasst zwei Wochen mit 60 Stunden à 45 Minuten und erstreckt sich jeweils von Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 12.15 Uhr und von 18.00 Uhr bis 19.30 Uhr. Hinzu kommt eine große Exkursion am Samstag. Der Schulleiter hat die Kursteilnahme des Klägers bestätigt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Tätigkeit des Klägers bei seinem Arbeitgeber und des Intensiv-Sprachkurses wird auf die von dem Kläger vorgelegten Unterlagen Blatt 36 bis 39 sowie Blatt 62 Einkommensteuerakte Bezug genommen. Hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen nach Art und Höhe wird auf Blatt 40 Einkommensteuerakte verwiesen.

Der Beklagte (Finanzamt – FA -) lehnte den Abzug der Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid (ESt-Bescheid) 1992 vom 27. Februar 1995 ab, weil sie nach dem Gesamtbild der Reise nicht ausschließlich beruflich veranlasst seien.

Dagegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage. Sie wird wie folgt begründet: Die berufliche Position des Klägers erfordere die sichere Beherrschung der Sprachen Englisch und Französisch. Die Teilnahme am Unterricht sowie die notwendige Vor- und Nachbereitung habe keine Zeit für touristische Aktivitäten gelassen. Zu berücksichtigen sei, dass der Unterrichtsort etwa 10 km von der Hotelunterkunft entfernt gelegen habe und die Entfernung zu touristisch attraktiven Orten erheblich gewesen sei. Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Aufwendungen sei von Fahrten zwischen Hotel und Unterrichtsort an 10 Schultagen und von Spesen an 14 Tagen auszugehen.

Die Kläger beantragen,

unter Änderung des ESt-Bescheids 1992 in der Gestalt des Einspruchsbescheids vom 22. Mai 1996 Aufwendungen für den Fanzösisch-Intensivkurs in Höhe von 5.145 DM als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zum Abzug zuzulassen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen, für den Fall seines Unterliegens die Revision zuzulassen.

Es hält dem Vorbringen entgegen: Das Erlernen einer Fremdsprache sei nur dann als Fortbildung in einem bestimmten Beruf anzusehen, wenn ein konkreter Bezug zur Berufstätigkeit gegeben sei. Die Aufwendungen für den Erwerb von Grundkenntnissen gewisser Standardsprachen wie z. B. Französisch seien grundsätzlich nicht ausschließlich oder fast ausschließlich beruflich bedingt. Sie beinhalteten eine nicht unwesentliche Komponente der privaten Lebensführung. Das Erlernen einer gängigen Fremdsprache...

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