rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Überschusserzielungsabsicht bei der Vermietung einer Wohnung an eine Hotel-Betriebsgesellschaft mit vorbehaltener Selbstnutzung
Leitsatz (redaktionell)
- Die Vermietung eines Hotelappartements einschließlich des Tiefgaragenstellplatzes an die Betriebsgesellschaft des Hotels ist i.d.R. eine vermögensverwaltende Tätigkeit.
- Hat sich der Stpfl. in dem Mietvertrag mit der Betriebsgesellschaft die Selbstnutzung der Wohnung vorbehalten, gelten die Grundsätze der BFH-Rspr. zu auf Dauer angelegter Vermietungstätigkeit nicht.
- Es kommt insoweit nicht darauf an, ob das Appartement tatsächlich selbst genutzt worden ist oder nicht.
- Behält sich der Stpfl. die Wohnung auch zur privaten Nutzung vor, lässt dieser Umstand darauf schließen, dass Werbungskosten-Überschüsse auch aus privaten Motiven in Kauf genommen werden. Die Überschusserzielungsabsicht ist daher anhand einer Prognose zu überprüfen. Der Prognosezeitraum ist typisierend mit 30 Jahren zu Grunde zu legen.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
1998
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 1998 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Kläger erwarb im Jahr 1984 eine nach näherer Maßgabe eines vorformulierten Angebots zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages von der Bauherrengemeinschaft zu errichtende Eigentumswohnung Nr. 205 (ca. 38,07 qm) nebst Tiefgaragenstellplatz verbunden mit einem Miteigentumsanteil an dem Grundstück X in Y. Wegen der Einzelheiten wird auf das notariell beurkundete Angebot vom…nebst Anlagen sowie auf die notariell beurkundete Erklärung vom ..., URNr.…des Notars Dr. von S., nebst Anlagen Bezug genommen. Nach § 2 der notariell beurkundeten Erklärung und der Baubeschreibung (Anlage X) sollte der Grundbesitz mit einer Hotelanlage, bestehend aus 6 Gewerbeeinheiten und 81 Appartements bebaut werden. Eine Steuerberatungsgesellschaft fungierte nach der vertraglichen Konstruktion als Treuhänder für den Kläger und die weiteren Bauherren. Nach § 3 Nr. 4 der notariell beurkundeten Erklärung vom…oblag dem Treuhänder insbesondere, das Sondereigentum des Klägers und der weiteren Bauherren zu vermieten. Mit der wirtschaftlichen und finanziellen Baubetreuung betraute die Bauherrengemeinschaft die Z-GmbH (nachfolgend auch „GmbH” genannt). Die GmbH übernahm es nach näherer Maßgabe eines Mietvermittlungs- und Mietgarantievertrages auch, den Bauherren den Abschluss eines Mietvertrages über das Vertragsobjekt zu vermitteln. Des weiteren gab die GmbH gegenüber den Bauherren eine Mietgarantieerklärung ab. Hiernach garantierte die GmbH dem Kläger den Eingang einer jährlichen Nettomiete von DM 8.500 für die Eigentumswohnung zuzüglich DM 600 für den Tiefgaragenstellplatz für einen Zeitraum von 5 Jahren, beginnend mit der neunten auf die Bezugsfertigkeit und Schlußabnahme folgende Woche.
Der kalkulierte Gesamtaufwand des Klägers für die Anschaffung der Eigentumswohnung nebst Tiefgaragenstellplatz und anteiligem Grund und Boden betrug DM…. Hiervon entfielen DM…auf Grund und Boden, DM…auf Bau- und Baunebenkosten für die Wohnung sowie DM…auf den Tiefgaragenstellplatz. Der Rest entfiel auf Treuhand- und Geschäftsbesorgungsgebühren, Zwischenfinanzierungszinsen und Möblierung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Zusammenstellung (Bl. 24 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Der Kläger finanzierte den Gesamtaufwand teilweise in Höhe von DM…fremd.
Das Objekt wurde im Jahr 1985 fertiggestellt. Im Jahr 1985 leistete die GmbH an den Kläger Zahlungen aufgrund der Mietgarantie in Höhe von DM 5.187. Die GmbH fiel im Jahr 1986 in Konkurs. Der Kläger schloss sodann ebenso wie die weiteren Miteigentümer einen Mietvertrag mit der A-Hotel Betriebsgesellschaft mbH (nachfolgend auch „Betriebsgesellschaft” genannt) ab. Wegen der Einzelheiten wird auf den Mietvertrag vom…Bezug genommen. Nach dem Vertrag betrieb die Betriebsgesellschaft in dem Hotelanwesen das „Hotel A”. Der Kläger vermietete der Betriebsgesellschaft seine Eigentumswohnung und den Tiefgaragenstellplatz. Das Mietverhältnis begann gem. § 2 des Vertrages am 23.07.1986. Es war auf unbestimmte Zeit geschlossen. Nach § 3 des Vertrages war ein variabler Mietzins vereinbart, der vierteljährlich im Nachhinein zu zahlen war. Der variable Mietzins richtete sich gem. Anlage 1 zu dem Mietvertrag nach dem Betriebsergebnis und war abhängig von der Größe des Miteigentumsanteils des Vermieters, der Anzahl der Vermieter und den Aufwendungen des Mieters für den Betrieb des Hotels. Gemäß § 10 des Mietvertrages war der Kläger berechtigt, sein Sondereigentum oder nach Wahl der Betriebsgesellschaft ein gleichwertiges Appartement kostenlos für sich selbst oder seine Familie zu benutzen oder dieses Recht kostenlos auf einen Dritten zu übertragen. Das Eigennutzungsrecht erstreckte sich auf einen Zeitraum von vier Wochen in der Nebensaison oder drei Woche...