Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Entfernungspauschale für Sammeltransporte zum Einsatzort, die durch den Arbeitgeber veranlaßt und auch von ihm getragen werden

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Fährt ein Arbeitnehmer von seiner Wohnung regelmäßig zu einem gleichbleibenden Treffpunkt wie bspw. zum Betrieb oder zu einer Autobahnraststätte, um von dort zu den Einsatzstellen befördert zu werden, ist der Treffpunkt wie eine regelmäßige Arbeitsstätte zu beurteilen.
  2. Fährt ein Steuerpflichtiger regelmäßig mit seinem eigenen Fahrzeug zur Firma seines Arbeitgebers, ist diese als dessen regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen, wenn der Steuerpflichtige von dort mit seinen Arbeitskollegen per Sammelbeförderung in einem Firmenwagen zu den verschiedenen Baustellen gebracht wird.
  3. Der Werbungskostenabzug für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte setzt begrifflich Aufwendungen voraus. Bei einer Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber entstehen dem Arbeitnehmer indes keine Aufwendungen, vielmehr fließt ihm grds. ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil zu.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, § 3 Nr. 32

 

Streitjahr(e)

2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.05.2005; Aktenzeichen VI R 54/04)

BFH (Urteil vom 11.05.2005; Aktenzeichen VI R 54/04)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Fahrten zu wechselnden Baustellen, die der Arbeitgeber des Klägers per Sammelbeförderung von der Firma aus durchführt, von der Entfernungspauschale erfasst werden.

Der Kläger erzielt als Zimmermann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Er ist auf wechselnden Baustellen seines Arbeitgebers beschäftigt. Dabei wurden die Fahrten zu den Baustellen ab der Firma des Arbeitgebers mit einem Firmenwagen per Sammelbeförderung durchgeführt.

Für den Weg von der Wohnung zur Firma benutzte der Kläger sein eigenes Kraftfahrzeug.

In der für das Streitjahr abgegebenen Einkommensteuererklärung beantragte der Kläger u.a., die Fahrten von seiner Wohnung zu den verschiedenen Baustellen seines Arbeitgebers mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

Mit Bescheid vom 14.11.2002 erkannte der Beklagte die geltend gemachten Fahrtkosten nicht an, da die Fahrten im Rahmen einer Sammelbeförderung in Firmenwagen durchgeführt worden seien, und berücksichtigte nur Werbungskosten von 2.403 DM.

Das hiergegen gerichtete Rechtsbehelfsverfahren blieb erfolglos. Mit Einspruchsbescheid vom 14. Mai 2003 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den angefochtenen Einspruchsbescheid Bezug genommen.

Dagegen erhoben die Kläger Klage, mit der sie weiterhin die Anerkennung der nach § 3 Nr. 32 EStG steuerfreien Fahrtkosten zwischen dem Betrieb des Arbeitgebers und den einzelnen Baustellen in Höhe von 2.811 DM als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit begehren. Ihrer Ansicht nach seien auch diese Fahrten von der Entfernungspauschale umfasst. Die Entfernungspauschale werde immerhin einem Arbeitnehmer gewährt, der vom Arbeitgeber mittels Sammelbeförderung von der Wohnung zu seiner regelmäßigen Arbeitsstätte gebracht werde, ohne dass der Wert der Sammelbeförderung auf die Entfernungspauschale angerechnet werde. Da dieser Sachverhalt mit dem Streitfall wirtschaftlich vergleichbar sei, sei aus Gründen der Gleichbehandlung die Entfernungspauschale bei Einsatzwechseltätigkeit auch für die gemeinsamen Fahrten vom Sammelpunkt zur Einsatzstelle anzusetzen.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 14.11.2002 in der Form des Einspruchsbescheids vom 14. Mai 2003 dahingehend zu ändern, dass weitere Fahrtkosten in Höhe von 2.811 DM als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass die Entfernungspauschale nur für die Fahrten von der Wohnung des Klägers zu dem Betrieb seines Arbeitgebers gelte. Bei den Fahrten vom Treffpunkt zu den verschiedenen Einsatzstellen handele es sich um innerbetriebliche Fahrten. In dem Fall, dass ein Arbeitnehmer regelmäßig zu einem ständig gleichbleibenden Treffpunkt fahre, um von dort aus per Sammelbeförderung oder mit einem Firmenwagen zur Einsatzstelle befördert zu werden, sei der Treffpunkt wie eine regelmäßige Arbeitsstätte zu beurteilen. Diese Fahrten seien dementsprechend nach Dienstreisegrundsätzen zu beurteilen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die vom Kläger geltend gemachten Kosten für Fahrten vom Betrieb seines Arbeitgebers zu wechselnden verschiedenen Baustellen in Höhe von 2.811 DM sind nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen.

Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Dazu zählen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Na...

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