vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerbefreiung für medizinische Labortests

 

Leitsatz (redaktionell)

Unter die Umsatzsteuerbefreiung für eine heilberufliche Tätigkeit i.S.d. § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG fallen auch medizinische Labortests, die auf Anordnung von Ärzten und Heilpraktikern durchgeführt werden.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 14 a; RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. c

 

Streitjahr(e)

2009

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 23.01.2019; Aktenzeichen V B 103/18)

BFH (Urteil vom 24.08.2017; Aktenzeichen V R 25/16)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist im Dezember 2000 gegründet worden. Gegenstand der Gesellschaft ist die Ausführung und Entwicklung von Labordiagnostik.

In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr erklärte die Klägerin steuerpflichtige Umsätze mit einer Bemessungsgrundlage von insgesamt ….. Darüber hinaus erklärte die Klägerin umsatzsteuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Höhe von …... Unter Berücksichtigung anteiliger abziehbarer Vorsteuerbeträge errechnete die Klägerin eine Steuerzahllast von …….

Nach Außenprüfung im Jahr 2011 nahm der Prüfer und ihm folgend der Beklagte an, dass die Steuerbefreiung für die o. a. Umsätze nicht gegeben sei. Der Beklagte änderte daraufhin mit Bescheid vom 24. November 2011 die Umsatzsteuer und erfasste die bisher als steuerfrei erklärten Umsätze als steuerpflichtig zum Regelsteuersatz unter Berücksichtigung weiterer Vorsteuerabzugsbeträge. Während des sich anschließenden Einspruchsverfahrens setzte der Beklagte mit Steuerbescheid vom 16. Februar 2012 die Umsatzsteuer auf 267.663,14 € fest.

Der Streitfrage der Anwendung der Steuerbefreiung liegt nachfolgender Sachverhalt zu Grunde. Dem von der Klägerin betriebenen medizinischen Labor werden von Ärzten und Heilpraktikern biologisches Probenmaterial (Blutproben oder Serum) zugesandt. Die Klägerin untersucht diese Proben labortechnisch zwecks Bestimmung so genannter IgG-Antikörper gegen Nahrungsmittel. Die IgG-Antikörper dienen als Nachweis einer verzögerten Nahrungsmittel-Allergie. Diesem Verfahren hat die Klägerin den Produktnamen „Imu-Pro-bei gegeben. Nach den Unterlagen, die die Klägerin den Therapeuten und Patienten zur Verfügung stellt, können durch das Testverfahren verzögerte Nahrungsmittel-Allergien gegenüber insgesamt 272 unterschiedliche Nahrungsmittel abgeklärt werden. Häufige Krankheitsbilder, bei denen Therapeuten in Absprache mit den Patienten den Test einsetzen, sind chronische Magen-Darm-Probleme, chronische Hautprobleme, chronische Schmerzen, rheumatische Erkrankungen, Aufmerksamkeitsdefizite, Atemwegsbeschwerden und chronisches Übergewicht.

Die Klägerin führt die Tests aufgrund erteilter Laboraufträge durch. Diese Aufträge werden von dem jeweiligen Patienten erteilt. Ihm gegenüber rechnet die Klägerin auch ihre Leistungen ab. Die Klägerin bietet dabei den Patienten an zunächst einen preisgünstigen Vortest in Auftrag zu geben, dem bei entsprechendem Ergebnis weitere Testreihen folgen oder aber den Gesamttest durchzuführen. Das jeweilige Testergebnis wird dem einsenden Therapeuten mitgeteilt.

Zur tatsächlichen Durchführung der Tests beschäftigt die Klägerin in ihrem Labor durchschnittlich vier Arbeitnehmer, von denen zwei die Berufsausbildung zur technischen Assistentin in der Medizin (MTA) haben. Eine Befundung der Laborergebnisse wird seitens der Klägerin durch einen Doktor der Biologie und einen Doktor der Chemie vorgenommen.

Das Labor der Klägerin steht unter Leitung des Allgemeinmediziners Y, der die Analytik der Testverfahren einer Kontrolle unterzieht und selbst auffällige Befunde kontrolliert und mit Empfehlungen zur Weiterbehandlung durch den Therapeuten versieht.

Der Außenprüfer vertrat die Auffassung, es komme eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 a) UStG wegen Fehlens eines therapeutischen Zwecks nicht in Betracht. Die Nichtübernahme der Kosten der von der Klägerin vorgenommen Tests sei hierfür ein Indiz. Die Diagnosemethoden und angebotenen Behandlungen seien auch nicht wissenschaftlich abgesichert, sondern in der Literatur umstritten. In den meisten Fällen würden die Aufträge nicht durch Ärzte oder Heilpraktiker, sondern unmittelbar durch die Kunden selbst erteilt werden. Auch werbe die Klägerin im Internet, und insbesondere auch bei späteren Kunden-/Patienten für ihre Leistungen. Der Beklagte schloss sich dieser Auffassung des Prüfers an. Im Einspruchsverfahren ergänzte der Beklagte zudem, dass klägerseits nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden sei, dass das Labor der Klägerin unter einer stetigen und situationsangemessenen ärztlichen Aufsicht geführt worden sei.

Ihre nach insoweit nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage begründet die Klägerin im Wesentlichen wie folgt: Sie erbringe mit den von ihr durchgeführten labormedizinischen Analysen Leistungen, die heilkundlichen Zwecken dienten. Ihre Leistungen seien jeweils eingebettet in eine heilkundliche Therapie des jeweiligen Therapeuten. Dieser treffe die Ents...

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