BMF, 14.12.2018, III C 3 - S 7344/18/10001

Bezug: BMF-Schreiben vom 8.10.2018 – III C 3 – S 7344/18/10001 (2018/0820673) – (BStBl 2018 I S. 1091)

1 Anlage

Bezug nehmend auf das o.g. BMF-Schreiben vom 8.10.2018, mit dem im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2019 die Vordruckmuster USt 1 A (Umsatzsteuer-Voranmeldung 2019), USt 1 H (Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2019) und USt 1 E (Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2019) eingeführt wurden, gilt Folgendes:

(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren wird für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2019 das beiliegende Vordruckmuster neu bekannt gegeben:

- USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2019

(2) Durch Artikel 9 Nr. 3 und 9 i. V. m. Artikel 20 Abs. 3 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl 2018 I S. 2338, BStBl 2018 I S. 1377) wurde mit Wirkung vom 1.1.2019 die Regelung zur Bestimmung des Orts von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, von Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und von auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 5 UStG) geändert. Der Leistungsort der vorgenannten sonstigen Leistungen, die von einem Unternehmer, der über eine Ansässigkeit in nur einem Mitgliedstaat verfügt, an Nichtunternehmer erbracht werden, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, liegt an dem Ort, der sich nach § 3a Abs. 1 UStG bestimmt (Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt oder Betriebsstätte, von der die sonstige Leistung ausgeführt wird), wenn der Gesamtbetrag der Entgelte der bezeichneten sonstigen Leistungen insgesamt 10.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet (vgl. § 3a Abs. 5 Satz 3 UStG). Der leistende Unternehmer kann auf die Anwendung dieser Umsatzschwelle verzichten mit der Folge, dass sich der Leistungsort der bezeichneten Leistungen (weiterhin) stets an dem Ort befindet, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat (vgl. § 3a Abs. 5 Satz 4 UStG).

Auf die Regelung nach § 3a Abs. 5 Satz 3 UStG wird nun in dem Vordruckmuster USt 1 E in der Erläuterung zur Zeile 41 hingewiesen.

(3) Das diesem Schreiben beigefügte Vordruckmuster ersetzt mit Wirkung vom 1.1.2019 das mit o.g. BMF-Schreiben vom 8.10.2018 eingeführte Vordruckmuster USt 1 E (Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2019). Die Vordruckmuster USt 1 A (Umsatzsteuer-Voranmeldung 2019) und USt 1 H (Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2019) bleiben unverändert bestehen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Anlage

(hier nicht enthalten)

 

Normenkette

UStG § 3a Abs. 5 Satz 3

UStG § 18 Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2018, 1424

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