• 2019

Zerlegungsmaßstab bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten / § 30 GewStG

 

Nach Auffassung der Rechtsprechung muss es sich bei den in den Gemeinden liegenden Betriebsteilen um Teilbetriebsstätten handeln, die nicht die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 GewStG erfüllen. Dieses Erfordernis ergibt sich nicht aus § 30 GewStG. Von daher dürfte § 28 Abs. 2 GewStG im Rahmen von § 30 GewStG nicht anwendbar sein. Bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten spielen die Gemeindelasten bzw. die Arbeitnehmerfolgelasten bei der Aufteilung des GewSt-Messbetrags eine wesentliche Rolle. Dabei werden regelmäßig die persönlichen und die sachlichen Faktoren zu je 50 % berücksichtigt. Dies dürfte bei Anlegung heutiger Maßstäbe nicht mehr realitätsgerecht sein. Der Gleichklang von Wohnen des Arbeitnehmers und Arbeitsstätte des Arbeitnehmers ist in weiten Bereichen nicht mehr gegeben. Aufgrund technologischer Veränderungen hat der Faktor lokale Arbeitskraft erheblich an Bedeutung verloren. Auch haben sich die finanziellen Rahmenbedingungen der Gemeinden grundlegend geändert. Von daher dürfte eine Reduktion der Gewichtung der persönlichen Faktoren zugunsten der sachlichen Faktoren im Rahmen der Aufteilung des GewSt-Messbetrags gerechtfertigt sein. Auch bei den sachlichen Faktoren dürfte zu berücksichtigen sein, dass die vielfach übliche Zentralisierung von Produktionsstätten auf wenige Standorte häufig weniger eine Gemeindelast als ein Standortvorteil darstellt. Ebenfalls dürfte es sachgerecht sein, im Rahmen der sachlichen Faktoren auch Umweltlasten zu berücksichtigen. Um Probleme bei der Aufteilung des GewSt-Messbetrags im Rahmen mehrgemeindlicher Betriebsstätten zu vermeiden, kann es sich empfehlen, mit den beteiligten Gemeinden eine Einigung i. S. v. § 33 Abs. 2 GewStG anzustreben.

(so Heurung/Ferdinand/Gilson, Die Behandlung mehrgemeindlicher Betriebsstätten im Rahmen des Gewerbesteuergesetzes, BB 2019, 411)

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