rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Angemessenheit von Geschäftsführergehältern
Leitsatz (redaktionell)
- Eine Erhöhung der Geschäftsführergehälter um 70 % zu einem Zeitpunkt, zu dem der Gewinn rückläufig ist, läßt regelmäßig darauf schließen, daß die Gehaltserhöhungen auf gesellschaftlichen Gründen beruhen.
- Sind bei kleineren Unternehmen mehrere Geschäftsführer bestellt, ist bei der Bemessung der Geschäftsführerbezüge als Gesamtgehalt für beide Geschäftsführer die Summe aus einem Geschäftsführergehalt und dem Gehalt eines leitenden Angestellten zugrunde zu legen.
- Bei der Bemessung der Geschäftsführergehälter ist die aufgewandte Arbeitszeit nur von untergeordneter Bedeutung. Die Effektivität der Leistung des Geschäftsführers ist vielmehr regelmäßig am Gewinn des Unternehmens zu messen.
- Private Sachverständigengutachten, die nur auf Gehaltsstrukturuntersuchungen und nicht auf einer die Besonderheiten des jeweiligen Betriebes berücksichtigenden betrieblichen Analyse beruhen, haben keinen, über die allgemeinen veröffentlichten Gehaltsstrukturuntersuchungen hinausgehenden Beweiswert.
- Die Faustregel, daß eine Geschäftsführervergütung angemessen ist, wenn sie 300% des Gehalts des bestbezahltesten Angestellten im Betrieb nicht überschreitet, ist als Beurteilungsgrundlage für die Angemessenheit des Geschäftsführergehalts ungeeignet.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3
Streitjahr(e)
1994
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Angemessenheit von Geschäftsführergehältern.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das den An- und Verkauf, die Planung, Installation und Reparatur von Kälte- und Klimaanlagen jeglicher Art zum Gegenstand hat. Das Stammkapital beträgt 50.000,-- DM. Gesellschafter sind zu je 50 % die Herren F und G. Beide sind zu alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern bestellt. In den Streitjahren beschäftigte die Klägerin insgesamt neun bis zehn Arbeitnehmer. Bei Umsätzen von 2.430.246,-- DM in 1992, 2.722.990,-- DM in 1993 und 2.975.676,-- DM in 1994 erwirtschaftete die Antragstellerin von 1991 bis 1993 Verluste i.H.v. 66.287,-- DM, 61.140,-- DM und 136.351,-- DM. In 1994 weist die Steuerbilanz einen Gewinn von 91.714,29 DM aus.
Nach den gleichlautenden Geschäftsführerverträgen vom 12.02.1986 beträgt die tägliche Arbeitszeit der Geschäftsführer mindestens acht Stunden. Die anfallenden Arbeiten sind auch an den Wochenenden und zur Nachtzeit zu erledigen. Für diese Mehrarbeiten wird den Geschäftsführern ein dreizehntes und vierzehntes Monatsgehalt gezahlt. Das monatliche Gehalt wurde in 1989 auf 13.000,-- DM und mit Vereinbarung vom 25.02.1991 auf jeweils 22.000,-- DM angehoben. Neben dem monatlichen Festgehalt erteilte die Klägerin den Geschäftsführern am 08.03.1992 zusätzlich eine Versorgungszusage. Desweiteren steht den Geschäftsführern eine Tantieme von 20 % des Reingewinns zu. Insgesamt erzielten die Geschäftsführer in den Streitjahren einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von jeweils 310.104,-- DM in 1992 und 1993 und 298.304,-- DM in 1994. Zuzüglich der Kfz-Nutzung und der Pensionsverpflichtung ergab sich für Herrn F eine Gesamtausstattung von 336.066,-- DM in 1992 und 1993 sowie 319.316,-- DM in 1994 und für Herrn G von 343.921,-- DM in 1992, 344.302,-- DM in 1993 und 322.831,-- DM in 1994.
Im Rahmen der für die Streitjahre durchgeführten Außenprüfung sah das Finanzamt die Geschäftsführergehälter als unangemessen an und qualifizierte den 223.400,-- DM je Geschäftsführer übersteigenden Betrag als verdeckte Gewinnausschüttung. Gegen die aufgrund der Außenprüfung erlassenen Änderungsbescheide für Körperschaftssteuer 1992 - 1994 und Gewerbesteuermeßbetrag 1992 - 1994 vom 08.04.1999 wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch, den das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom 08.07.1999 zurückwies. Dagegen richtet sich die vorliegende Klage.
Die Klägerin ist der Ansicht, die gezahlten Geschäftsführergehälter seien angemessen. Sie beruft sich dabei zum einen auf eine Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts vom 16.01.1997 (EFG 1989, Seite 593), in der der 4. Senat eine Gesamtvergütung an einen Gesellschaftergeschäftsführer in Höhe von 330.000,-- DM als angemessen angesehen hat. Desweiteren sei nach einer Gehaltsstrukturuntersuchung von Tänzer (GmbH-Rundschau 1993, 728) bei 1/3 der untersuchten kleinen aber erfolgreichen GmbHs ein durchschnittliches Gehalt von 330.000,-- DM gezahlt worden. Bei der Bemessung der Geschäftsführergehälter sei auch zu berücksichtigen, daß es sich bei der vorliegenden Branche um eine Wachstumsbranche handele, bei der ein Mangel an qualifizierten Fach- und Führungskräften bestehe. Auch sei zu berücksichtigen, daß die Klägerin eine anspruchsvolle Kundschaft aus Industrie, Handel und Dienstleistung, insbesondere auf dem medizinischen Sektor betreue. Es würden komplexe Projekte der Klima- und Kältetechnik geplant und durchgeführt. Gleichzeitig werde ein entsprechender Kundendienst gewährt. Der Einbau von Klimaanlagen in Operations- und EDV-Räume zeige, daß das Unternehmen besonders sorg...