Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertung ausländischen Grundvermögens mit dem Verkehrswert

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Bewertung ausländischen Grundvermögens mit dem Verkehrswert (§ 9 BewG) stellt weder ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz noch einen Verstoß gegen EU-vertragliche Regelungen dar, auch wenn ausländisches Vermögen mit dem erhöhten Einheitswert der Besteuerung zu Grunde gelegt wird.

 

Normenkette

ErbStG § 12 Abs. 6; BewG §§ 9, 31

 

Streitjahr(e)

1995

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob wegen der unterschiedlichen Bewertung von inländischem und ausländischem Grundvermögen die Vollziehung des geänderten Schenkungsteuerbescheides vom 30. Januar 2004 auszusetzen ist. Dem Rechtstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Durch notariellen Vertrag vom…Februar 1995 übertrug Herr X verschiedene Vermögenswerte auf seine Ehefrau mit der Auflage, die übertragenen Vermögensgegenstände auf die ...Stiftung X (Antragstellerin – AS.) mit Sitz in Vaduz zu übertragen. Die AS. wurde 1995 als lichtensteinische Stiftung gegründet.

Nachdem die AS. zunächst keine Schenkungsteuererklärung abgegeben hatte, schätzte das Finanzamt (Antragsgegner – AG.) die Besteuerungsgrundlagen im Steuerbescheid vom 2. Oktober 2001 und setzte bei einem geschätzten Wert des Erwerbs von DM gegen die AS. Schenkungsteuer in Höhe von ...DM fest. Zur Begründung des Einspruches gegen diesen Bescheid wurde eine Schenkungsteuererklärung vorgelegt und auf dieser Grundlage vom Finanzamt der geänderte Schenkungsteuerbescheid vom 30. Januar 2004 erlassen.

Zum übertragenen Vermögen gehörten unter anderem auch das im Inland gelegene Haus sowie eine Eigentumswohnung in Spanien. Während das inländische Grundvermögen bei einem Verkehrswert von DM mit dem erhöhten Einheitswert von DM für die Berechnung der Schenkungsteuer zu Grunde gelegt wurde, wurde das ausländische Grundvermögen mit seinem Verkehrswert von DM bei der Steuerberechnung berücksichtigt.

Bei einem ermittelten Wert des Erwerbers von insgesamt DM wurde die Schenkungsteuer auf DM herabgesetzt.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2004 legte der Prozessbevollmächtigte der AS. auch gegen diesen Bescheid Einspruch ein und machte geltend, dass die Steuerfestsetzung wegen der unterschiedlichen Bewertung des inländischen und des ausländischen Grundvermögens rechtswidrig sei. Dadurch, dass gem. § 31 Abs. 1 Bewertungsgesetz (BewG) für Grundvermögen im Ausland der gemeine Wert nach § 9 BewG ausschlaggebend sei, inländischer Grundbesitz dagegen bis Ende 1995 lediglich mit 140 % des Einheitswertes in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sei, würde ausländisches Grundvermögen willkürlich schlechter gestellt. Dies stelle einen Verstoß sowohl gegen Art. 43 als auch gegen Art. 56 des EG-Vertrages dar. Gleichzeitig wurde auch Aussetzung der Vollziehung in Höhe von…DM (... €) beantragt.

Während über den Einspruch noch nicht entschieden wurde, lehnte das Finanzamt den Aussetzungsantrag durch Bescheid vom 25. Februar 2004 ab. Auch der hiergegen gerichtete Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 23. März 2004 als unbegründet zurückgewiesen.

Der AG. vertrat die Ansicht, dass in den Bewertungsvorschriften des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) in Verbindung mit den Bestimmungen des BewG kein Verstoß gegen EU - Recht gesehen werden könne. Hierin könne insbesondere keine Verletzung der gemeinschaftlich garantierten Personenverkehrsfreiheiten oder der Kapitalverkehrsfreiheit gesehen werden. § 31 BewG könne auch nicht als Diskriminierung für Ausländer angesehen werden, da die Bewertung des Grundvermögens von der Staatsangehörigkeit des Zuwendungsempfängers unabhängig sei.

Die AS. hat daraufhin bei Gericht Aussetzung der Vollziehung beantragt.

Zur Begründung trägt die AS. weiterhin vor, die Bewertung des ausländischen Grundbesitzes gem. § 31 BewG verstoße gegen die Regelungen der Art. 43 und 56 des EG -Vertrages. Die Benachteiligung des ausländischen Grundvermögens gegenüber inländischem Grundbesitz sei willkürlich und daher nicht hinzunehmen. Unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 12. Dezember 2002, C- 324/00 vertritt die AS. die Ansicht, dass die Mitgliedstaaten ihre Befugnisse bei der Festsetzung direkter Steuern unter Wahrung des gemeinschaftlichen Interesses auszuüben und jede Diskriminierung zu unterlassen hätten. Der EuGH habe daher § 8a Körperschaftsteuergesetz als nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar gesehen, da dessen Rechtsfolgen von der Staatsangehörigkeit abhängig gewesen seien. Nichts anderes gelte, wenn die Regelungen der Bewertung im Schenkungsteuerrecht für inländisches und ausländisches Grundvermögen unterschiedliche Maßstäbe vorgäben.

Die vorliegende Bewertungsmethode verstoße auch direkt gegen die EU-Richtlinie 88/361 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L. 178/5), die die vollständige Liberalisierung des Kapitalverkehrs innerhalb der EU regele. Der liberale Kapitalverkehr zwischen Deutschland und Spanien werde dur...

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