Rz. 22

Durch Gesetz v. 19.12.2000[1] sind mit Wirkung ab 2001 in Abs. 3 Nr. 1 die folgenden Änderungen eingetreten:

  • Die Leistungszahl für Elektro-Wärmepumpen ist von 3,5 auf 4,0 erhöht worden.
  • Der Katalog der begünstigten Anlagen ist um elektrische Sole-Wasser-Wärmepumpenanlagen mit einer Leistungszahl von mindestens 3,8 erweitert worden.
  • Der Einbau der Anlage muss in einer Wohnung erfolgen,

    • für die die WärmeschutzVO v. 16.8.1994 gilt und die der Anspruchsberechtigte hergestellt oder bis zum Ablauf des Jahrs der Fertigstellung angeschafft hat oder
    • die nach Ablauf des Jahrs der Fertigstellung angeschafft worden ist.
  • Der späteste Zeitpunkt für den Abschluss der Maßnahmen ist vom 31.12.2000 auf den 31.12.2002 verlegt worden.

In Abs. 3 Nr. 2 sind folgende Änderungen eingetreten:

  • Die WärmeschutzVO v. 16.8.1994 muss auf die Errichtung der angeschafften Wohnung Anwendung finden. Sie gilt letztmalig für Neubauten, bei denen der Bauantrag bis zum 31.1.2002 gestellt worden ist. Bei genehmigungsfreien oder anzeigepflichtigen Baumaßnahmen kommt es insoweit auf den Zeitpunkt des Beginns der Bauausführungen an. Es reicht aus, wenn die Bauvorlagen vor dem 1.2.2002 bei der Baubehörde eingereicht worden sind[2].
  • Die Wohnung muss bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahrs und vor dem 1.1.2003 angeschafft worden sein.
[1] BGBl I 2000, 1810; BStBl I 2001, 23.

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