Rz. 77

Ansprüche aus Lebensversicherungen können vom Arbeitgeber abgetreten oder beliehen werden. Der Arbeitgeber ist in einem solchen Fall jedoch verpflichtet, den Arbeitnehmer nach Eintritt der Unverfallbarkeit spätestens bei Eintritt des Versicherungsfalls so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre.[1]

 

Rz. 78

§ 4b S. 2 EStG stellt klar, dass die Abtretung oder Beleihung unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich unschädlich ist, der Versicherungsanspruch also trotz (Sicherungs-)Abtretung oder Beleihung nicht aktivierungspflichtig ist. Damit soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnet werden, das angesammelte Deckungskapital der Direktversicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls in gleicher Weise wirtschaftlich zu nutzen, wie es im Fall einer Pensionszusage gem. § 6a EStG möglich ist.[2] Um dies sicherzustellen, wurde S. 2 in § 4b EStG aufgenommen.

 

Rz. 79

In der Praxis wird die Beleihung vielfach als Finanzierungsinstrument (Policen-Darlehen) für die durch die Direktversicherung entstehenden Aufwendungen eingesetzt, etwa bei Abschluss einer Direktversicherung gegen Einmalprämie.[3]§ 4b S. 2 EStG bezieht sich jedoch nicht nur auf solche direkten Finanzierungsbeleihungen der Versicherungsaufwendungen, sondern auf alle Fälle der Kreditaufnahme des Arbeitgebers unter Verwendung des Deckungskapitals der Direktversicherung als Sicherheit.

[2] BT-Drs. 7/1281, 32f.

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