Rz. 149

Durch das AltEinkG v. 5.7.2004 (BStBl I 2004, 554) ist die Besteuerung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und anderer Altersvorsorgesysteme völlig neu geregelt worden (Rz. 5ff.).[1] Zu unterscheiden ist ab Vz 2005 in:

Erstere unterliegen für jeden Rentnerjahrgang einem beständig steigenden Besteuerungssatz (Rz. 151). Letztere unterliegen nach wie vor einer Ertragsanteilstabelle, die ab Vz 2005 neu gefasst worden ist und deutlich niedrigere Ertragsanteile als bis Vz 2004 enthält (Rz. 157).

 

Rz. 149a

Zusätzlich ist die sog. Öffnungsklausel gem. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 2 EStG zu beachten (Rz. 157e).

[1] Kulosa, DStR 2018, 1413.

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