Rz. 149
Durch das AltEinkG v. 5.7.2004 (BStBl I 2004, 554) ist die Besteuerung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und anderer Altersvorsorgesysteme völlig neu geregelt worden (Rz. 5ff.).[1] Zu unterscheiden ist ab Vz 2005 in:
- Leibrenten u. a. Leistungen, die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen usw. (Rz. 40ff.) erbracht werden (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG),
- (private) Leibrenten (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG).
Erstere unterliegen für jeden Rentnerjahrgang einem beständig steigenden Besteuerungssatz (Rz. 151). Letztere unterliegen nach wie vor einer Ertragsanteilstabelle, die ab Vz 2005 neu gefasst worden ist und deutlich niedrigere Ertragsanteile als bis Vz 2004 enthält (Rz. 157).
Rz. 149a
Zusätzlich ist die sog. Öffnungsklausel gem. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 2 EStG zu beachten (Rz. 157e).
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