Rz. 148

Weder EStG, EStDV noch EStR regeln die Besteuerung verlängerter Leibrenten. Da die Höhe des Ertragsanteils von der voraussichtlichen Laufzeit beeinflusst wird, kommt es darauf an, ob die durchschnittliche Lebenserwartung der berechtigten Person die Mindestlaufzeit übersteigt bzw. gleich groß ist. Unter diesen Voraussetzungen ist die Tabelle des § 22 EStG anzuwenden. Ist jedoch die Mindestlaufzeit der Rente größer als die durchschnittliche Lebenserwartung der berechtigten Person, muss der Ertragsanteil der Tabelle nach § 55 EStDV angenommen werden.[1]

[1] Jansen/Wrede, Renten, Raten, dauernde Lasten, Rz. 932.

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