Rz. 97a

Durch das JStG 2008 v. 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) ist das Rechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen in § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a. F.[1] erstmals gesetzlich geregelt und auf seinen Kernbereich zurückgeführt worden, nämlich auf die Übertragung betrieblichen Vermögens. Begünstigt ist zukünftig nur noch die Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft eine Tätigkeit i. S. d. §§ 13, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG oder des § 18 Abs. 1 EStG ausübt, eines Betriebs oder Teilbetriebs, eines mindestens 50 %igen Anteils an einer GmbH, wenn der Übernehmer die Geschäftsführung übernimmt und der Übergeber sie aufgibt.

Die Neuregelung gilt für Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit einer ab 1.1.2008 vereinbarten Vermögensübergabe (§ 52 Abs. 18 S. 1, 2 EStG). Für Altverträge, die vor dem 1.1.2008 vereinbart worden sind, gilt das alte Recht mit einer Einschränkung weiter: Die Neuregelung gilt auch für Altverträge, wenn das übertragene Vermögen nur deshalb einen ausreichenden Ertrag bringt, weil ersparte Aufwendungen zu den Erträgen des Vermögens gerechnet werden. Dies gilt aber wieder nicht für die Übertragung eines selbstgenutzten Grundstücks, d. h. altes Recht gilt weiter (§ 52 Abs. 18 S. 2 EStG).

Vgl. zur Neuregelung zunächst Rz. 55 und § 10 EStG Rz. 171ff. Die Finanzverwaltung hat mit dem sog. IV. Rentenerlass ihre Auffassung zur einkommensteuerlichen Behandlung der Neuregelung veröffentlicht.[2]

[1] § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG aufgehoben m. W. v. Vz 2015 durch G. v. 22.12.2014, BGBl I 2014, 2417.
[2] BMF v.11.3.2010, IV C 3 – S 2221/09/10004, BStBl I 2010, 227, geändert durch BMF v. 6.5.2016, IV C 3 – S 2221/15/10011:004, BStBl I 2016, 476.

2.4a.1 Allgemeines

 

Rz. 97b

Das Verständnis der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist durch die gesetzliche Regelung unverändert geblieben. Der Übergeber behält sich typischerweise die Erträge des übertragenen Vermögens vor, die nunmehr vom Übernehmer erwirtschaftet und ganz oder teilweise an den Übergeber in Form von Versorgungsleistungen abgeführt werden müssen. Die Versorgungsleistungen unterliegen einem Sonderrecht: Sie stellen Sonderausgaben beim Übernehmer und sonstige Einkünfte beim Übergeber dar. Dies gilt aber nur noch, wenn begünstigtes Vermögen i. S. d. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG gegen lebenslange zu erbringende Versorgungsleistungen übertragen wird. Das ist nur noch der Fall bei Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs, eines Mitunternehmeranteils oder eines mindestens 50 % betragenden Anteils an einer GmbH bei gleichzeitiger Übernahme der Geschäftsführungstätigkeit durch den Vermögensübernehmer. Rechtsfolge ist die unentgeltliche Übertragung des begünstigten Vermögens.

2.4a.2 Gegenstand der Vermögensübergabe

2.4a.2.1 Mitunternehmeranteil an einer Personengesellschaft

 

Rz. 97c

Die Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft setzt voraus, dass die Personengesellschaft Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt. Die Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) ist damit regelmäßig begünstigt. Begünstigt kann auch die Übertragung eines Anteils an einer GbR sein, wenn diese originär gewerblich tätig ist. Darüber hinaus gelten als Personengesellschaften auch sonstige Gemeinschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, z. B. Gütergemeinschaft, Erbengemeinschaft, oder wenn der gesamte Betrieb der Personengesellschaft verpachtet ist und mangels Aufgabeerklärung als fortbestehend gilt. Begünstigt ist auch eine atypisch stille Gesellschaft oder die Übertragung von Anteilen an einer gewerblich infizierten Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt.1 EStG.[1]

Keine Begünstigung liegt vor, wenn eine vermögensverwaltende Personengesellschaft lediglich an einer gewerblich tätigen Gesellschaft beteiligt ist (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG). Nicht begünstigt sind auch die Anteile an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, weil die Gesellschaft keine Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ausübt.

Die Begünstigung setzt weiter voraus, dass der Vermögensübergeber seinen Mitunternehmeranteil vollständig – inklusive Sonderbetriebsvermögen – auf einen oder mehrere Unternehmer überträgt. Zugelassen ist auch die Übertragung eines Anteils des Mitunternehmeranteils unter der Voraussetzung, dass das wesentliche quotale Sonderbetriebsvermögen mit übertragen wird[2], ebenso, wenn bei einer Übertragung des Mitunternehmeranteils an mehrere Personen nur einige das Sonderbetriebsvermögen erhalten, oder die zusätzliche Gesellschafteraufnahme in Einzelunternehmen. Die Vermögensübergabe ist nicht begünstigt, wenn die Komplementärin einer KG ihren Anteil auf einen neuen Gesellschafter überträgt und selbst aus der Gesellschaft ausscheidet.[3]

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