Rz. 2b

Die Vorschrift ist mit dem Begriff der "sonstigen Einkünfte" durch das EStG 1934 neu eingefügt und in der Folgezeit mehrfach geändert worden. Angesichts des Zeitablaufs werden nur die Änderungen ab 2000 dargestellt.

  • Durch das StSenkG v. 23.10.2000[1] sind Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 1 S. 2 EStG an die Besteuerung nach dem Halbeinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 Buchst. i EStG angepasst worden.
  • Mit dem StEuglG v. 19.12.2000[2] sind mit Wirkung ab 1.1.2002 die DM-Beträge in Nr. 3 S. 2 und Nr. 4 S. 4 in Euro-Beträge umgerechnet worden.
  • Durch das AVmG v. 26.6.2001[3] sind Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen nach § 22 Nr. 5 EStG der Besteuerung unterworfen worden.
  • Durch das StÄndG 2001 v. 20.12.2001[4] sind in Nr. 5 redaktionelle Änderungen eingefügt worden.
  • Durch das AltEinkG v. 5.7.2004[5] ist die Besteuerung von Leibrenten und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung neu geregelt worden, nachdem das BVerfG die unterschiedliche Besteuerung der Altersversorgung nach § 19 EStG und § 22 Nr. 1 S. 3 EStG mit Art. 3 GG als unvereinbar angesehen hatte.[6]
  • Das G. zur Beschränkung der Verlustverrechnung in Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen v. 22.12.2005[7] hat die sinngemäße Anwendung des mit diesem Gesetz eingefügten § 15b EStG in § 22 Nr. 1 S. 1 EStG bestimmt.
  • Mit dem JStG 2008 v. 20.12.2007[8] wurde Nr. 1b und 1c eingefügt.
  • Durch das EigRentG v. 29.7.2008[9] ist Nr. 5 wegen der erweiterten Einbeziehung von selbstgenutzten Wohnimmobilien und selbstgenutzten Genossenschaftswohnungen in die steuerlich geförderte Altersvorsorge geändert worden.
  • Mit dem JStG 2009 v. 19.12.2008[10] wurde in Nr. 1 die Beschränkung auf unbeschränkt stpfl. Geber aufgehoben; Nr. 3 ist um S. 5 und 6, betreffend Verluste aus Stillhaltergeschäften, erweitert worden und Nr. 4 Buchst. d eingefügt worden.
  • Mit dem VAStrRefG v. 3.4.2009[11] sind Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb und Nr. 5 um die durch den Versorgungsausgleich entstehenden Renten und Altersvorsorgeleistungen ergänzt worden.
  • Die VO zur Änderung steuerlicher VO v. 17.11.2010[12] hat die Angabe "v. H." durch die Angabe "%" ersetzt.
  • Aufgrund des JStG 2010 v. 8.12.2010[13] sind klarstellende Änderungen in Nr. 1b eingefügt sowie Anpassungen an das VersAusglG in Nr. 1c erfolgt. In Nr. 5 S. 6 und Nr. 5 S. 10 sind Anpassungen an den Fall der internen Teilung im Rahmen des VersAusglG erfolgt.
  • Durch das BeitrRLUmsG v. 7.12.2011[14] sind weitere Änderungen in Nr. 5 S. 10 vorgenommen worden.
  • Das LSV-NOG v. 12.4.2012[15] hat § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a, Doppelbuchst. aa EStG an die Folge der Neuordnung der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zum 1.1.2013 angepasst.
  • Das AltVerbG v. 24.6.2013[16] hat § 22 Nr. 5 S. 7 EStG sprachlich an die Verwaltungspraxis angepasst und § 22 Nr. 5 S. 8 EStG aufgehoben, da zukünftig eine Mitteilungspflicht der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) nicht mehr besteht.
  • Das KroatienAnpG v. 25.7.2014[17] hat Änderungen in § 22 Nr. 3 S. 4 und Nr. 5 S. 7 EStG vorgenommen, die Folge der Änderungen bzw. Aufhebungen der Anwendungsvorschriften der §§ 52, 52a EStG sind. S. 11 und 12 wurden eingefügt.
  • Durch das ZKAnpG v. 22.12.2014[18] ist Nr. 1a geändert und sind die Nrn. 1b und 1c aufgehoben worden. Der Gesetzgeber hat § 10 Abs. 1 EStG neu gefasst und hat in § 10 Abs. 1 EStG die Nrn. 1, 1a und 1b aufgehoben und inhaltsgleich in den neuen Abs. 1a übernommen. Korrespondierend hierzu wurden die Besteuerungstatbestände in § 22 Nr. 1a EStG geregelt. Die Einkünfte aus Leistungen werden unter Bezugnahme auf § 10 Abs. 1a EStG ohne weitere Aufzählung der einzelnen Tatbestände § 22 Nr. 1a EStG zugeordnet, soweit die Leistungen nach § 10 Abs. 1a EStG als Sonderausgaben abgezogen werden können. Somit konnten Nrn. 1b und 1c gestrichen werden.
  • Durch das BetriebsrentenstärkungsG v. 17.8.2017[19] ist Nr. 5 S. 2 um den Hinweis auf § 3 Nr. 63a EStG, der ebenfalls durch dasselbe Gesetz eingefügt worden ist, ergänzt worden. Nach Nr. 5 S. 12 sind die S. 13-15 eingefügt worden. S. 13 regelt die entsprechende Anwendung des § 34 EStG bei einer Kleinbetragsrentenabfindung. S. 14 stellt klar, dass Deutschland Leistungen, die aus steuerfrei gestellten Beiträgen zu ausl. Vorsorgeeinrichtungen resultieren, besteuern kann. Mit S. 15 soll eine doppelte Steuerfreistellung vermieden werden.
  • Durch das JStG 2020 v.[20] wurde in Nr. 1 S. 3, Buchst. a Doppelbuchst. aa ein S. 9 eingefügt, wonach bei Tod des Rentenempfängers ihm der Leistungsbetrag für den Sterbemonat noch zuzurechnen ist. Dies gilt für Renten, die nicht solche i. S. d. Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa sind, entsprechend (§ 22a Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 6 EStG n. F.). In §§ 22 Nr. 5 ist S. 15 geändert worden und ein neuer S. 16 erklärt Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa S. 9 neu für entsprechend anwendbar.
[1] BGBl I 2000, 1433.
[2] BGBl I 2000, 1790.
[3] BGBl I 2001, 1310.
[4] BGBl I 2001, 3794.
[5] BGBl I 2004, 1427; Kulosa, DStR 2108, 1413.
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