Rz. 563

Nach § 51 Abs. 1 EStDV können Stpfl., die für ihren Betrieb nicht zur Buchführung verpflichtet sind, den Gewinn nicht nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln und deren forstwirtschaftlich genutzte Fläche 50 ha nicht übersteigt, auf Antrag für ein Wirtschaftsjahr bei der Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen pauschale Betriebsausgaben abziehen. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen nach § 51 Abs. 2 EStDV 55 % der Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes. Soweit Holz auf dem Stamm verkauft wird, belaufen sich nach § 51 Abs. 3 EStDV die pauschalen Betriebsausgaben auf 20 % der Einnahmen aus der Verwertung des stehenden Holzes. Erfasst werden nur Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes. Keine Geltung hat die Regelung nach § 51 Abs. 5 EStDV für die Ermittlung des Gewinns aus Waldverkäufen sowie für die übrigen Einnahmen – hierunter fallen z. B. auch öffentliche Zuschüsse – und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben.

 

Rz. 564

Die Neuregelung betrifft ausschließlich Betriebe mit maximal 50 ha forstwirtschaftlich genutzter Fläche. Sie gilt nicht nur für reine Forstbetriebe. Zudem sind die Wiederaufforstungskosten einschließlich der Buchwertminderungen auf den Baumbestand nicht im Rahmen der Pauschalierung abgegolten. Sie können damit neben der Pauschalierung geltend gemacht werden. Die Abgeltungswirkung beschränkt sich auf die Betriebsausgaben, die im Jahr der Inanspruchnahme der Pauschale anfallen. Der Abzug von Betriebsausgaben in anderen Wirtschaftsjahren ist nicht beschränkt.

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