Rz. 21

Sind Aufwendungen zur Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke gleichzeitig Betriebsausgaben, tritt das Abzugsverbot des § 10 Nr. 1 KStG hinter den Betriebsausgabenabzug des § 4 Abs. 4 EStG zurück, weil § 10 Nr. 1 KStG lediglich verhindern soll, dass Aufwendungen, die eine Einkommensverwendung darstellen, abziehbar sind.[1] Der Abzug von Aufwendungen, die der Einkommenserzielung dienen, wird dagegen nicht ausgeschlossen.

 

Rz. 22

Abziehbare Betriebsausgaben können z. B. vorliegen bei Unterhaltszahlungen eines Vereins an seine Mitglieder, wenn diese Mitglieder ihre Arbeitskraft in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einsetzen und soweit sich die Unterhaltszahlung als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft darstellt.[2] Maßgebend ist, ob und inwieweit die Aufwendungen nach den Gesamtumständen des Einzelfalls im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb veranlasst sind. Soweit eine solche betriebliche Veranlassung vorliegt, greift das Abzugsverbot des § 10 Nr. 1 KStG nicht ein, auch wenn mit den betreffenden Aufwendungen gleichzeitig ein satzungsmäßiger Zweck der Körperschaft verfolgt wird. Allerdings ist in diesen Fällen zu beachten, dass die dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Aufwendungen nach allgemeinen Grundsätzen verdeckte Gewinnausschüttungen i. S. v. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG sein können. Gemischte Aufwendungen, die nach ihrer Verursachung zum Teil der Einkommenserzielung und zum Teil der Einkommensverwendung dienen, sind aufzuteilen. Das Aufteilungsverbot des § 12 EStG gilt im Körperschaftsteuerrecht nicht (Anh. zu § 8 KStG Rz. 10).

 

Rz. 23

Einer Stiftung, die lediglich über (steuerpflichtige) Kapitaleinkünfte verfügt, sind als Werbungskosten auch notwendige Verwaltungskosten einzuräumen, soweit diese nicht der Erfüllung des Satzungszwecks dienen. Erforderlichenfalls ist bei den einzelnen Aufwendungen im Wege der Schätzung eine Aufteilung in abziehbare Werbungskosten und nichtabziehbare Aufwendungen zur Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke vorzunehmen.[3]

 

Rz. 24

Nach Nr. 1 S. 2 bleibt § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG unberührt. Das bedeutet, dass die Regelung über den Abzug von Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträgen) nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG der Regelung über Zweckzuwendungen in § 10 Nr. 1 KStG vorgeht. Es müssen sämtliche Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG erfüllt sein.[4] Leistet eine Körperschaft Zuwendungen, insbesondere Spenden, i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, sind diese Zuwendungen daher in den Grenzen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG auch dann abziehbar, wenn damit gleichzeitig Satzungszwecke des Spenders erfüllt werden.[5] Dadurch wird vermieden, dass Körperschaftsteuerpflichtige, die ihre satzungsgemäßen, steuerbegünstigten Zwecke i. S. v. §§ 52ff. AO durch Zuwendungen an Dritte fördern, gegenüber solchen Körperschaftsteuersubjekten benachteiligt werden, die keine steuerbegünstigte Zwecksetzung haben.[6]

[1] BFH v. 5.6.2003, I R 76/01, BStBl II 2005, 305, BFH/NV 2003, 1391, dazu Nichtanwendungserlass durch BMF v. 24.3.2005, IV C 4 – S 0171 – 32/05, BStBl I 2005, 608; BFH v. 17.12.1997, I R 58/97, BStBl II 1998, 357, BFH/NV 1998, 931 jeweils zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
[3] RFH v. 2.6.1940, I 154/40, RStBl 1940, 789.
[5] BFH v. 27.11.1963, I 303/60, HFR 1964, 382; BFH v. 3.12.1963, I 121/62 U, BStBl III 1964, 81.

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