Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung Devisentermingeschäft - Festgeldanlage im Rahmen eines „Zwei-Banken-Modells“

 

Leitsatz (redaktionell)

Das ein Devisentermingeschäft kennzeichnende Anlegerrisiko liegt nicht vor, wenn der Anleger im wirtschaftlichen Ergebnis eine Festgeldanlage vornimmt und sein "Risiko" lediglich darin besteht, dass er bei anderen Anlageformen oder anderen Anlagebedingungen möglicherweise eine noch höhere Rendite hätte erzielen können.

Das "Zwei-Banken-Modell" basiert auf folgender Abwicklung: Die A-Bank bietet ausgewählten Kunden ein Anlagemodell an, wonach der Kunde unter Einräumung einer umfassenden Kontovollmacht für die A-Bank bei der Bank B, die mit der A-Bank gesellschaftsrechtlich und / oder vertraglich verbunden ist, einen Betrag in ausländischer Währung (z. B. in Yen) als Festgeld zu einem niedrigen Zinssatz für die Dauer von etwas mehr als sechs Monaten anlegt. Nach Ablauf des Anlagezeitraums erhält der Anleger den Yen-Betrag zurück, umgetauscht zum Kassakurs zzgl. der (niedrigen) Zinsen. Der Kunde erhält darüber hinaus von der A-Bank einen Differenzbetrag, der aus einem von ihr im vorhinein garantierten festen Rückkaufkurs resultiert.

Bei einer Anlage nach Maßgabe dieses "Zwei-Banken-Modells" handelt es sich um ein im wirtschaftlichen Sinn einheitliches Geschäft mit dem alleinigen Ziel des Anlegers, durch den Abschluss mehrerer Geschäfte aus dem An- und Verkauf einer Fremdwährung eine (steuerfreie) Ausgleichszahlung für die Niedrigverzinsung des angelegten Festgeldes zu erlangen.

Die im Rahmen eines sog. Währungsswaps vereinbarte Zinsdifferenz hat Zinscharakter mit den entsprechenden einkommensteuerlichen Folgen.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 23; GrEStG § 8

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.04.2005; Aktenzeichen VIII R 80/02)

BFH (Urteil vom 19.04.2005; Aktenzeichen VIII R 80/02)

 

Tatbestand

Streitig ist die einkommensteuerliche Behandlung einer währungsgesicherten Festgeldanlage.

Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist ein Kapitalanlagemodell, das die Sparkasse ... ihren Kunden angeboten hat. Hiernach legt der Kunde einen bestimmten (Mindest-)Betrag bei der ... als Festgeld in einer ausländischen Währung (zumeist in Yen) an, bei der ein gegenüber inländischen Geldanlagen deutlich niedrigeres Zinsniveau besteht. Die festgelegte Laufzeit beträgt immer einige Tage länger als die Spekulationsfrist von sechs Monaten bzw. nunmehr von einem Jahr. Mit der Geldanlage wird der Sparkasse ... eine umfassende Kontovollmacht über das Festgeldkonto bei der ... erteilt und ein unwiderruflicher Rückkauf der Fremdwährungsanlage am Laufzeitende durch die Sparkasse ... zu einem genau bestimmten Kurs vereinbart, von der Sparkasse ... als Devisentermingeschäft bezeichnet. Dieser im Anlagezeitpunkt festgelegte Kurs ist unabhängig von der tatsächlichen Kursentwicklung der entsprechenden Währung während der Laufzeit der Kapitalanlage. Er richtet sich ausschließlich nach dem beim Abschluss maßgebenden Zinsniveau im Inland. Der vornherein festgelegte Rückkaufkurs errechnet sich aus dem Kassakurs im Zeitpunkt der Geldanlage zzgl. eines weiteren Betrages. Dieser Betrag ist die in Kursstellen ausgedrückte Zinsdifferenz zwischen dem (niedrigeren) ausländischen Zins und dem (höheren) inländischen Zins. Die Höhe dieses Betrages wird bei jeder Kapitalanlage entsprechend den am Markt vorliegenden Verhältnissen neu festgelegt. Der jeweilige Rückzahlungsbetrag für den Steuerpflichtigen ergibt sich hiernach aus dem Anlagebetrag zzgl. den Zinsen sowie dem darauf vereinbarten Swapsatz.

Auch die Klägerin hat von diesem Kapitalanlagemodell der Sparkasse ... Gebrauch gemacht. Im April 1996 erwarb die Sparkasse ... für die Klägerin einen Betrag von 73.988.439 Yen zum Preis von 1.024.000,00 DM (Kurs 1,3840). Entsprechend dem Anlagemodell beauftragte die Klägerin daraufhin die Sparkasse ... den gesamten Yen-Betrag bei der ... zu einem festen Zinssatz von 0,0625 v. H. p. a. für den Zeitraum 12. April 1996 bis zum 18. Oktober 1996 als Festgeld anzulegen. Nach Ablauf des Anlagezeitraumes wurde der zum Kassakurs von 1,3740 zu diesem Stichtag umgetauschte Anlagebetrag von 73.988.439 Yen zzgl. der Zinsen von 24.277 Yen (= 339,85 DM) der Klägerin gutgeschrieben (insgesamt 1.016.934,72 DM). Zeitgleich mit der Festgeldanlage verpflichtete sich die Sparkasse ..., die Fremdwährungsanleihe unwiderruflich zu einem festen Kurs von 1,3999 zurückzuerwerben. Der Differenzbetrag zwischen dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Kassakurs und dem vereinbarten Devisenterminkurs wurde der Klägerin in Höhe von 19.169,29 DM gutgeschrieben.

Auf Grund einer entsprechenden Zinsbescheinigung der Sparkasse ... erklärte die Klägerin in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1996 den Zinsbetrag von 339,85 DM als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Mit Einkommensteuerbescheid 1996 vom 10. Dezember 1997 erfolgte die Veranlagung durch den Beklagten zunächst erklärungsgemäß.

Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung griff der Beklagte den vorgenannten Sachverhalt a...

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