Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Voraussetzungen einer Einsatzwechseltätigkeit bei einem Forstwirt (Waldarbeiter)

 

Leitsatz (amtlich)

Ein in einem zusammenhängenden Waldgebiet eingesetzter Forstwirt (Waldarbeiter) übt auch dann keine Einsatzwechseltätigkeit aus, wenn sich die Einsätze nicht auf das der Wohnung nächst gelegene Stammrevier beschränken, sondern auch kurzfristig auf drei bis vier Nachbarreviere erstrekken.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 Sätze 2-3, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, Abs. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.06.2010; Aktenzeichen VI R 20/09)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist in Streit, ob eine Einsatzwechseltätigkeit vorliegt und insoweit Verpflegungsmehraufwendungen und weitere Fahrtenkosten zu berücksichtigen sind oder lediglich die Entfernungspauschalen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 des EinkommensteuergesetzesEStG- anzuwenden sind.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2005 gemäß §§ 26 Abs. 1 Satz 1, 26 b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Forstwirt.

Der Kläger ist beim Forstamt N. beschäftigt. Das Gebiet des Forstamtes N. umfasste im Streitjahr etwa 400 km² und elf Reviere. Die Forstarbeiter werden, soweit dies möglich ist, in dem ihrer Wohnung nächst gelegenen Revier, dem so genannten Stammrevier, eingesetzt. Neben diesem Stammrevier erfolgte ein Einsatz des Klägers auch in drei bis vier Nachbarrevieren der Verbandsgemeinde M. Die Einsatzplanung erfolgte hierbei kurzfristig mit einer Vorlaufzeit von ein bis zwei Tagen durch den jeweiligen Revierleiter. Dabei wurden die Einsatzorte des Klägers auch durch Witterungsumstände und sonstige Einflüsse bestimmt und unvorhersehbar geändert. Der Kläger bewahrte die Arbeitsmittel zu Hause auf und fuhr von dort mit seinem Pkw direkt zu der jeweiligen Einsatzstelle.

Der Kläger machte in der Einkommensteuererklärung 2005 bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit den Pauschbetrag für Mehraufwendungen für Verpflegung bei Einsatzwechseltätigkeit in Höhe von 6,-- € für 222 Tage, insgesamt 1.332 €, sowie wegen einer Einsatzwechseltätigkeit Wegegeld für 3.791 km à 0,30 €, mithin 1.137,30 €, als Werbungskosten geltend.

Der Beklagte berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 2005 vom 13. Dezember 2006 die geltend gemachten Fahrtkosten lediglich als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und legte insoweit die Entfernungspauschale und damit 569,-- € zugrunde. Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen berücksichtigte er in vollem Umfange nicht mit der Begründung, dass das Forstrevier ein weiträumig zusammenhängendes Arbeitsgebiet und damit die regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers gewesen sei.

Mit ihrem Einspruch begehrten die Kläger weiterhin die Berücksichtigung der in der Einkommensteuererklärung geltend gemachten Werbungskosten. Bei der vom Kläger ausgeführten Arbeit handele es sich um eine Einsatzwechseltätigkeit. Dies ergebe sich aus den Umständen, dass der Einsatzort ständig wechsle und meist im ganzen Revier erfolge, der jeweilige Einsatzort erst kurzfristig bekannt gegeben werde und keine regelmäßige Befahrung erfolge. Dies habe beim Kläger auch zu tatsächlichen Mehrkosten geführt, weil das Angebot der am jeweiligen Einsatzort gelegenen Gaststätten und Imbisse vom Kläger auch tatsächlich genutzt worden sei. Die Wegekosten seien in den Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid anerkannt worden, jedoch nicht in der Einkommensberechnung berücksichtigt worden.

Der Beklagte wies mit Teil-Einspruchsentscheidung vom 14. August 2007 den Einspruch insoweit zurück.

Die Aufwendungen für Ernährung gehörten grundsätzlich zu den Kosten der Lebensführung. Nur ausnahmsweise komme ein Abzug in Betracht, wenn der Steuerpflichtige typischerweise nur an ständig wechselnden Einsatzorten tätig werde. Eine Einsatzwechseltätigkeit sei bei einem Einsatz an verschiedenen Stellen innerhalb eines weiträumigen Arbeitsgebietes, wie vorliegend einem Forstrevier, nicht gegeben. Auch wenn ein Einsatz nicht nur in einem Forstrevier, sondern in mehreren erfolge, so sei auch dann wenn man diese nicht als ein Arbeitsgebiet, sondern jedes Forstrevier als großräumiges Arbeitsgebiet ansehe, eine Einsatzwechseltätigkeit nicht gegeben. Entscheidend sei, dass der Kläger in mehreren, von vornherein ganz bestimmten Revieren zum Einsatz komme und er nicht typischerweise an unbekannten Einsatzorten beschäftigt sei. Ein von vornherein abgeschlossener Kreis von Beschäftigungsstellen begründe keine Einsatzwechseltätigkeit.

Auch hinsichtlich des Wegegeldes komme eine Berücksichtigung der Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale in Betracht, da die Voraussetzungen für eine Dienstreise oder Einsatzwechseltätigkeit nicht vorlägen.

Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Aktenausfertigung der Teil-Einspruchsentscheidung vom 14. August 2007 (Bl. 40 ff. der ESt-A) Bezug genommen.

Mit ihrer Klage halten die Kläger an ihrem Rechtsschutzziel fest und gehen weiterhin von einer E...

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