Entscheidungsstichwort (Thema)

Körperschaftsteuer 1990–1991. Gewerbesteuermeßbetrag 1990–1991. gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 KStG zum 31.12.1990 und 31.12.1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.04.1997; Aktenzeichen I R 39/96)

 

Tenor

I. Unter teilweiser Aufhebung der angefochtenen Körperschaftsteuerbescheide 1990 und 1991 vom 21.04.1994, der Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31.12.1990 und 31.12.1991 vom 29.04.1993 und 21.01.1994, der Gewerbesteuermeßbescheide 1990 und 1991 vom 29.04.1993 und 21.01.1994 sowie der Umsatzsteuerbescheide 1990 und 1991 vom 27.04.1993 und 21.01.1994, alle in der Fassung der Einspruchsentscheidungen vom 16.08.1995 wird der Beklagte angewiesen, die Besteuerung ohne Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen durchzuführen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Gläubiger Sicherheit leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers der Klägerin in den Jahren 1990 in Höhe von 22.629,– DM und 1991 in Höhe von 28.044,– DM.

Die Klägerin hat ihren Sitz in …. Laut § 2 des Gesellschaftsvertrages vom 23. Juli 1985 ist Unternehmensgegenstand die Ausführung von Maurer-, Putz- und Isolierarbeiten sowie die Durchführung von Maler- und Lakiererarbeiten durch Auftragsvergabe an Subunternehmer. Gesellschafter der Klägerin ist zu 99 % der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer, …. In Höhe von 1 % ist Frau … am Stammkapital von 50.000 DM beteiligt. Nach § 5 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages kann die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien. In § 6 („Beschlüsse der Gesellschaft”) heißt es in Absatz 1:

„Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung. Einer Gesellschafterversammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter schriftlich mit der zutreffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären.”

Unter dem 11. Juli 1985 schloß die Klägerin mit dem Gesellschafter … einen Geschäftsführervertrag mit Wirkung zum 1. Juili 1985. In § 1 Nr. 2 des Vertrages heißt es:

„Der Geschäftsführer hat seine Arbeitskraft in den Dienst der Gesellschaft zu stellen, soweit dies der Geschäftsumfang erforderlich macht. Die Firma gestattet Herrn …, weiterhin seine freiberufliche Tätigkeit als Bauingenieur auf eigene Rechnung auszuüben, soweit hierdurch die Belange der GmbH nicht beeinträchtigt werden.”

In § 4 des Geschäftsführervertrages ist ein monatliches Bruttogehalt von 3.500 DM vereinbart, daneben eine Tantieme in Höhe von 30 % des den Betrag von 20.000 DM übersteigenden jährlichen Gewinns der Gesellschaft nach der Steuerbilanz vor Abzug der Gewerbesteuer sowie der nach dem Körperschaftsteuerrecht nicht abzugsfähigen Ausgaben und der Tantieme selbst. In § 5 („Wettbewerbsverbot”) heißt es:

„Herr … darf ohne Einwilligung der Gesellschafter weder unmittelbar noch mittelbar, gelegentlich oder nachhaltig unter eigenem oder fremdem Namen, für eigene oder fremde Rechnung auf Gebieten, die Gegenstand der Firma sind, tätig werden.”

In vier aufeinanderfolgenden Ergänzungsvereinbarungen wurde zunächst der „Sockelbetrag” von 20.000 DM zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Tantieme ersatzlos gestrichen (Vereinbarung vom 22. November 1985), das Geschäftsführergehalt mit Wirkung zum 1. Oktober 1985 auf 5.500 DM brutto (8. Oktober 1985) und sodann mit Wirkung zum 1. Juli 1986 auf 6.000 DM brutto angehoben (23. Juni 1986), schließlich das Bruttogehalt mit Wirkung vom 1.1.1989 auf 5.000 DM gesenkt (2. Januar 1989).

Nach entsprechendem Entwurf vom Mai 1989 schloß die Klägerin als Auftraggeber unter dem 9. Juli desselben Jahres einen sog. Bauleitervertrag mit dem alleinvertretungsberechtigten Gesellschafter-Geschäftsführer … als „Auftragnehmer”. In dem Vertrag, in dem es aufgrund eines Versehens jeweils 1985 statt 1989 heißt, sind u.a. folgende Regelungen getroffen:

„1. Herr … wird für die Firma mit Wirkung ab 01.07.1985 als freier Mitarbeiter tätig.

2. Das Aufgabengebiet des freien Mitarbeiters erstreckt sich auf die Planung und Überwachung sowie die Massenermittlung und Überprüfung der Rechnungslegung von Bauvorhaben, mit deren Durchführung die GmbH beauftragt ist.

3. Herr … wird fallweise auf Anforderung des Auftraggebers tätig.

4. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterliegt der Bauleiter keinerlei Weisungen des Auftraggebers. Bezüglich der Gestaltung der Arbeitszeit wird ihm freie Hand gelassen. Er hat jedoch den ihm nach diesem Vertrag obliegenden Pflichten den gebührenden Rang einzuräumen.

9. Die Nichtigkeit einer Bestimmung dieses Vertrages soll die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht berü...

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