Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundlagenbescheide für Festsetzung des Körperschaftsteuerguthabens

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Feststellungsbescheid über die Endbestände gemäß § 36 Abs. 7 KStG zum 31.12.2000 und die Feststellungsbescheide gemäß § 37 Abs. 2 S. 4 KStG stellen Grundlagenbescheide dar, die für die Ermittlung des Körperschaftsteuerguthabens zum 31.12.2006 und für die Festsetzung des Körperschaftsteuerguthabens als Auszahlungsanspruch gem. § 37 Abs. 5 KStG bindend sind.

 

Normenkette

KStG § 37 Abs. 4, § 36 Abs. 7, § 37 Abs. 2, 7; KStG a.F. § 47 Abs. 1; AO § 182 Abs. 1; KStG § 37 Abs. 5 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.01.2015; Aktenzeichen I R 84/12)

BFH (Urteil vom 29.01.2015; Aktenzeichen I R 84/12)

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Bescheid über die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Abs. 5 KStG zu ändern und wegen des materiell-rechtlich zu niedrig angesetzten verwendbaren Eigenkapitals und Körperschaftsteuerguthabens der Auszahlungsanspruch zu erhöhen ist.

Die Klägerin ist eine eingetragene Genossenschaft, die eine Bank betreibt. Zum 31.12.2003 wurde die Volksbank A-Stadt e.G. gem. §§ 7995 UmwG durch Vermögensübertragung gegen Gewährung von Mitgliedschaftsrechten auf die Klägerin verschmolzen.

1. Endbestände des verwendbaren Eigenkapitals nach § 36 Abs. 7 KStG

Mit Bescheid vom 04.01.2005 über die gesonderte Feststellung der Endbestände gemäß § 36 Abs. 7 KStG und Bescheid zum 31.12.2001 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 KStG, in dem der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde, wurden folgende Feststellungen getroffen: gem. § 36 Abs. 7 KStG:

EK 40

XXXXXXXXXX DM

EK 01/03

0 DM

EK 02

0 DM

EK 04

XXXX DM

gem. § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 KStG:

steuerliches Einlagekonto

.XXXX DM

durch Umwandlung von Rücklagen

entstandenes Nennkapital

0 DM

Endbetrag i.S.d. § 36 Abs. 7 KStG aus dem

Teilbetrag i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG (EK 02)

0 DM

Als „Nachrichtlich” gekennzeichnet wurde das ermittelte Körperschaftsteuerguthaben mit 3.521.453 DM (1.800.490 EUR) im Bescheid aufgeführt.

2. Ermitteltes Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Abs. 4 KStG

Die Bescheide zum 31.12.2006 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 KStG vom 18.10.2007 und 30.01.2008 enthalten u.a. jeweils gleichlautend folgende Angaben:

Festgestellt werden

steuerliches Einlagekonto

XXXXX EUR

durch Umwandlung von Rücklagen

entstandenes Nennkapital

0 EUR

Endbetrag i.S.d. § 36 Abs. 7 KStG aus dem

Teilbetrag i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG (EK 02)

0 EUR

Ermittelter Betrag:

Körperschaftsteuerguthaben nach

§ 37 Abs. 5 Satz 1 KStG

XXXXXXX EUR

Nachrichtlich:

Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns

Unter Erläuterungen ist im Bescheid angegeben: „Der Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens ab 2008 gem. § 37 Abs. 5 KStG wird mit gesondertem Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt. Die dargestellte Ermittlung des Körperschaftsteuerguthabens ist unverbindlich und kann daher nicht mit dem Einspruch angefochten werden.”

Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Mit Datum vom 10.03.2011 erließ der Beklagte insoweit einen gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geänderten Bescheid, der das ermittelte Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Abs. 5 Satz 1 KStG mit XXXXXXX EUR ausweist. Diese Änderung beruhte auf einem höheren Körperschaftsteuerguthaben, das aufgrund eines Einspruchs der Volksbank AStadt, die auf die Klägerin verschmolzen wurde, zu berücksichtigen war.

3. Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Abs. 5 Satz 1 KStG

Mit Bescheid über die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Abs. 5 KStG vom 18.09.2008 wurde der Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens auf XXXXXXX EUR festgesetzt. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Wegen eines Einspruchs der Volksbank A-Stadt erließ der Beklagte den Änderungsbescheid vom 14.03.2011, der das Körperschaftsteuerguthaben auf XXXXXX EUR anhob. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.

Mit Schreiben vom 23.12.2010 beantragte die Klägerin den Bescheid über die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens dahin zu ändern, dass das Körperschaftsteuerguthaben um XXXXXX EUR erhöht werde. Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.11.2009 (1 BvR 2192/05) sei die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals beim Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren gemäß § 36 Abs. 3 und 4 KStG für verfassungswidrig erklärt und der Gesetzgeber zu einer gesetzlichen Neuregelung verpflichtet worden. Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts sei das Körperschaftsteuerguthaben unmittelbar aus den vorhandenen Teilbeträgen des belasteten Eigenkapitals zu ermitteln und dem Bescheid über die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung d...

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