Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteuerabzug aus Gutschriften, die Scheinrechnungen über Metalllieferungen darstellen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Großhändler mit Alt- und Recyclingmetallen kann den Vorsteuerabzug aus von ihm über angebliche Lieferungen von Metallen erstellten Gutschriften nicht in Anspruch nehmen, wenn das Gericht bei Gesamtwürdigung der vorhandenen Indizien davon überzeugt ist, dass der zwischenzeitlich verstorbene Gutschriftenempfänger die in den streitgegenständlichen Gutschriften abgerechneten Lieferungen von Metallen usw. tatsächlich nicht an den Unternehmer erbracht hat.

2. Es spricht indiziell gegen tatsächliche Warenlieferungen des Gutschriftenempfängers, wenn dieser u.a. innerhalb von vier Jahren bis zu seinem Tod den Gutschriften zufolge Lieferungen von mehreren tausend Tonnen an Metallen mit einem Wert von mehr als 13 Mio. DM an den Großhändler getätigt haben soll, in seinen von einem Steuerberater erstellten Steuererklärungen aber keine bzw. nur geringfügige Umsätze angegeben, über keinen zur Ausführung derartiger Umsätze geeigneten Geschäftsbetrieb verfügt hat, in diesen Jahren bis zu seinem Tod schwer alkoholkrank, nicht arbeitsfähig sowie teilweise nicht mehr geschäftsfähig war und die in den Gutschriften abgerechneten Beträge von jeweils mindestens 23.000 DM immer bar gezahlt worden sein sollen.

 

Normenkette

UStG 1997 § 14 Abs. 5 S. 1, § 15 Abs. 1, 2 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2 Buchst. a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.10.2016; Aktenzeichen V R 36/14)

BFH (Urteil vom 20.10.2016; Aktenzeichen V R 36/14)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Gutschriften.

Der Kläger betrieb in den Streitjahren einen Großhandel mit Alt- und Recyclingmetallen unter der Firmenbezeichnung e. K.

In seiner am 2. Dezember 1998 eingereichten Umsatzsteuererklärung für 1997 errechnete er die Umsatzsteuer mit dem Betrag von 770.827 DM (= 394.117,59 EUR).

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung (Bericht vom 27. November 2000) setzte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Umsatzsteuer 1997 mit nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geändertem Bescheid vom 2. Januar 2001 auf den Betrag von 775.396 DM fest und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

Auf den dagegen eingelegten Einspruch hin setzte das FA die Umsatzsteuer 1997 mit nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 AO geändertem Bescheid vom 15. Juni 2001 auf den Betrag von 771.934 DM herab.

Am 16. Januar 2008 teilte die Steuerfahndungsstelle des FA dem Kläger die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens wegen Hinterziehung der Umsatzsteuer der Besteuerungszeiträume 2002 bis 2005 sowie der Voranmeldungszeiträume Januar 2006 bis Oktober 2007 mit.

Aufgrund einer Mitteilung der Steuerfahndungsstelle des FA vom 30. September 2008 setzte das FA die Umsatzsteuer 1997 mit nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändertem Bescheid vom 5. November 2008 auf den Betrag von 458.697,84 EUR fest. Hierbei versagte das FA den in Höhe von 125.201,08 DM (= 64.014,30 EUR) geltend gemachten Vorsteuerabzug aus 18 Gutschriften, gerichtet an einen Herrn (nachfolgend: VB), da die hierin abgerechneten Lieferungen nicht vom Gutschriftenempfänger getätigt worden seien.

Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein.

Mit Bericht vom 7. September 2010 [Bl. 3 BP-Akte] schloss die Steuerfahndungsstelle des FA das Strafverfahren ab.

Den eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 9. September 2010 als unbegründet zurück.

Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben.

Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass die abgerechneten Lieferungen stattgefunden hätten und VB die Gutschriften in den Geschäftsräumen des Klägers geleistet habe. Soweit in vom FA angeführten Zeugenaussagen von einem Herrn A die Rede sei, handele es sich um den Bruder des Klägers, Herrn A, zu dem der Kläger nicht in Geschäftsverbindung stehe. Der von der Steuerfahndungsstelle vernommene D habe seine Aussage in dem gegen den Kläger geführten Strafverfahren nicht aufrecht erhalten.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 11. Oktober 2010, 19. Oktober 2010 sowie 10. September 2013 verwiesen.

Der Kläger beantragt,

den Umsatzsteueränderungsbescheid für 1997 vom 5. November 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. September 2010 aufzuheben und die Umsatzsteuer 1997 auf den Betrag von 771.934,00 DM festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das FA bezieht sich zur Klageerwiderung im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend dazu vor, dass die dem VB erteilten Gutschriften nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten, da der Gutschriftenempfänger VB nicht leistender Unternehmer gewesen sei.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze des FA vom 16 November 2010 sowie 4. Juni 2013 verwiesen.

Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

1. Der Erlass des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids für 1997 vom 5. November 2008 erfolgte innerha...

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