Entscheidungsstichwort (Thema)

Gedächtnisprotokoll eines Prüflings über den Ablauf der mündlichen Steuerberaterprüfung ist nur als Parteivorbringen zu werten

 

Normenkette

GG Art. 19 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.10.2003; Aktenzeichen VII B 51/03)

BFH (Beschluss vom 08.10.2003; Aktenzeichen VII B 51/03)

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Leistungen des Klägers in der mündlichen Steuerberaterprüfung rechtmäßig bewertet worden sind.

Antragsgemäß wurde der Kläger zur Steuerberaterprüfung 2001 (1. Wiederholung) zugelassen. In den drei schriftlichen Prüfungsarbeiten erzielte er die Noten 5,0, 4,0 und 4,0. In der am 13.03.2002 durchgeführten mündlichen Prüfung erhielt er für den Kurzvortrag die Note 4,5 und für die 6 Prüfungsabschnitte die Noten 4,0 (H.; Buchführung/Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Berufsrecht), 4,0 (S.; Umsatzsteuer), 4,5 (H., BGB), 4,5 (N.; Einkommensteuer), 4,5 (B., Betriebswirtschaftslehre, Bilanzsteuerrecht) und 4,0 (…; Abgabenordnung und Finanzgerichtordnung). Da sich hieraus eine Prüfungsgesamtnote von 4,28 ergab, wurde dem Kläger eröffnet, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Ausweislich der Feststellung des Prüfungsergebnisses wurde eine Begründung vom Kläger nicht gewünscht.

Mit seiner Klage beantragt der Kläger,

den Beklagte von der Aufhebung der Entscheidung über das Nichtbestehens zu verpflichten, erneut über das Prüfungsergebnis zu entscheiden (Schriftsatz vom 20.03.2002, Bl. 1 FG-Akte).

hilfsweise, dem Kläger zu gestatten, den mündlichen teil der Prüfung zu wiederholen, weiter hilfsweise die gesamte Prüfung erneut abzulegen (Protokoll vom 11.12.2002). Gleichzeitig beantragte er bei de Beklagten, das verwaltungsinterne Überdenkungsverfahren gemäß § 29 DVStB durchzuführen. Zur Begründung trug er im Wesentlichen folgendes vor:

Im 1. Prüfungsgebiet (Berufsrecht) habe er von 4 Fragen 3 zutreffend beantwortet, lediglich bei einer Frage habe der Prüfer mit der Bemerkung „im weitesten Sinne” geantwortet. Im 2. Prüfungsgebiet (Umsatzsteuer) habe er von 4 Fragen 2 richtig beantwortet, eine Frage sei teilweise richtig und eine Frage nicht beantwortet worden. Im 3. Prüfungsgebiet (BGB) habe er die 12 gestellten Fragen ausnahmslos zutreffend beantwortet. Im 4. Prüfungsgebiet (ESt) habe er von 4 Fragen 2 richtig, eine Frage falsch und eine Frage vertretbar beantwortet. Im 5. Prüfungsgebiet (Handelsrecht) sei er sieben Mal befragt worden, 5 Antworten seien zutreffend und 2 Fragen nicht beantwortet worden. Im 6. Prüfungsgebiet (Abgabenordnung) seien zu 6 Fragen 5 richtige Antworten gegeben worden, eine Frage sei falsch beantwortet worden. Der Prüfungsvorsitzende habe ihm erklärt, dass der Hauptgrund für das Nichtbestehen die Nervosität beim Vortrag gewesen sei.

Das außergerichtliche Überdenkungsverfahren hatte keinen Erfolg. Die 6 Prüfer hielten unter ausführlicher Schilderung des Prüfungsablaufs im jeweiligen Prüfungsgebiet an ihrer Bewertung fest. Auf die Stellungnahmen wird hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen.

Zu diesen Stellungnahmen wendet der Kläger mit Schriftsatz vom 03.09.2002 (Bl. 21 FG-Akte) im Wesentlichen folgendes ein:

  1. Prüfer (H.):

    Der Prüfer habe fälschlich Antworten, die von anderen Prüflingen gekommen seien, ihm zugeordnet. Die Frage 1 sei nicht ihm, sondern an den rechten Mitprüfling gestellt worden. Die Fragen 2, 3, 4 und 5 seien überhaupt nicht an ihn gerichtet worden.

  2. Prüfer (S.):

    Hier sei die Frage, wie die Vermietung des Supermarktes einzuordnen sei nicht ihm, sondern dem rechten Mitprüfling gestellt worden. Die Antwort „Vermietung und Verpachtung” sei von diesem und nicht von ihm gegeben worden. Auch die Frage nach den Konsequenzen der Nichtsteuerbarkeit sei nicht ihm gestellt worden. Das selbe gelte für die Frage, ob die Stadt jetzt Umsatzsteuer zahlen müsse sowie für die Zusatzfrage hinsichtlich des Fehlens einer Rechnung und dem Umsatzsteuerausweis bloß im Mietvertrag. Die Frage nach einer Berichtigungsmöglichkeit sei nicht ihm, sondern dem linken Kandidaten gestellt worden. Auch habe er nicht den Erlaß nach § 227 AO angesprochen, sondern auf Abschnitt 190 Abs. 1 UStRL hingewiesen. Die Möglichkeit einer Berichtigung des Umsatzsteuerausweises bei Nichtgefährdung des Steueraufkommens sei bereits vorher vom linken Prüfling angeführt worden. Insgesamt seien die Fragen bezüglich der Betätigung einer juristischen Person nicht ihm, sondern dem rechten Mitbewerber gestellt worden.

  3. Prüfer (B.)

    Hier habe der Kläger zu Frage 5 beide Varianten zutreffend aufgeführt.

  4. Prüfer (N.):

    Die erste Frage (Bürgschaft) sei nicht ihm, sondern dem rechten Mitprüfling gestellt worden. Auch die Frage nach der Geltendmachung eines Verlustes bei Auflösung der Gesellschaft sei nicht ihm gestellt worden. Das gelte auch für die Frage nach der Folge nachträglicher Anschaffungskosten. Diese sei nicht an ihn gerichtet gewesen.

  5. Prüfer (H.):

    Die Frage nach den Hauptleistungspflichten aus dem Kaufvertrag und den Formvorschriften habe er zutreffend beantwortet. Dagegen sei die Frage nach den Verzugsvorausse...

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