Entscheidungsstichwort (Thema)

Anteil an der Komplementär-GmbH als Sonderbetriebsvermögen II des Kommanditisten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zum Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers gehören alle Wirtschaftsgüter, die dazu geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen I) oder der Beteiligung des Mitunternehmers (Sonderbetriebsvermögen II) zu dienen. Sonderbetriebsvermögen II ist anzunehmen, wenn die dem Mitunternehmer gehörenden Wirtschaftsgüter zur Begründung oder Stärkung seiner Beteiligung eingesetzt werden. Ein solches Wirtschaftsgut kann auch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sein.

2. Der Anteil von 5 % am Nennkapital der Komplementär-GmbH, die ihrerseits zu 99 % am Gewinn der KG beteiligt ist, ist notwendiges Sonderbetriebsvermögen II des zu 5 % an der GmbH & Co. KG beteiligten Kommanditisten.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.04.2015; Aktenzeichen IV R 1/12)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Veräußerung des Geschäftsanteils des Klägers an der Komplementärin der Beigeladenen (R KG) eine Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen des Klägers an der R KG darstellt.

I.

Der Kläger ist als Unternehmensberater und Wirtschaftsprüfer tätig. Im Jahr 1996 erwarb er Kommanditanteile i. H. von 5 % an der R KG und 5 % der Anteile an deren Komplementärin, der H. GmbH (H GmbH). Der H GmbH obliegt nach § 5 des Gesellschaftsvertrags die Geschäftsführung und Vertretung der R KG. Neben ihrer Geschäftsführertätigkeit unterhält sie keinen eigenen Geschäftsbetrieb. H GmbH und R KG haben ein abweichendes Wirtschaftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. März. Am nach Erstattung der Aufwendungen der Komplementärin verbleibenden Gewinn der R KG sind die H GmbH mit 99 % und die Kommanditisten im Verhältnis ihrer festen Kommanditanlage mit insgesamt 1 % beteiligt.

Mit notariellem Vertrag vom 23. November 2001 veräußerte der Kläger sowohl seinen Geschäftsanteil (nominal 2.500 DM) an der H GmbH als auch seinen Kommanditanteil an der R KG (nominal 2.000 DM zuzüglich variables Kapital per 31.03.2001 von 264 DM) an die H. GmbH & Co. Verwaltungs- und Vertriebs KG. Die Verkaufserlöse betrugen 3.728.178,50 DM für den GmbH-Anteil und 35.721,50 DM für den KG-Anteil.

Am Stammkapital der H GmbH (50.000 DM) waren zum Veräußerungszeitpunkt neben dem Kläger lediglich die U. KG mit 95 % (nominal 47.500 DM) beteiligt. Gesellschafter der R KG (Stammkapital 40.000 DM) waren zu diesem Zeitpunkt neben der H GmbH (Komplementärin ohne Hafteinlage) nur die U. KG mit einem Kommanditanteil von 95 % (nominal 38.000 DM) und der Kläger mit einem Kommanditanteil von 5 %.

Im Jahr 2002 fand bei der R KG eine Betriebsprüfung (Bp) für die Veranlagungszeiträume 1999-2001 statt (Bp-Bericht vom 26. Juli 2002). Der Prüfer vertrat die Ansicht, dass die im Eigentum des Klägers stehenden Anteile an der Komplementärin als notwendiges Sonderbetriebsvermögen des Klägers an der KG zu behandeln seien (Tz. 3.9 des Bp-Berichts). Da die Verkäufe zeitlich dem Wirtschaftsjahr 2001/2002 zuzuordnen seien, ergebe sich jedoch für den Prüfungszeitraum keine steuerliche Auswirkung.

In ihrer Feststellungserklärung für 2002 erklärte die R KG einen auf den Kläger entfallenden Veräußerungsgewinn von 17.154 EUR (18.264,11 EUR=35.721.50 DM abzüglich Kommanditkapital und Gesellschafterkonto II von insgesamt 1.109,82 EUR) aus der Veräußerung seines Kommanditanteils. Der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile des Klägers an der H GmbH wurde in der Feststellungserklärung nicht berücksichtigt, weil diese kein Sonderbetriebsvermögen des Klägers darstellten und daher bei deren Gewinnfeststellung nicht zu berücksichtigen seien.

Der Beklagte (das Finanzamt) behandelte im Feststellungsbescheid für 2002 vom 11. April 2003 die Veräußerung der GmbH Anteile als steuerpflichtige Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen des Klägers und stellte insoweit einen Veräußerungsgewinn von 1.904.909 EUR fest (Veräußerungsgewinn insgesamt – einschließlich Kommanditanteile – 1.922.063 EUR). Der Bescheid erging gem. § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein und erklärte, seine Anteile an der H GmbH stellten kein Sonderbetriebsvermögen dar. Denn diese Anteile seien weder geeignet, dem Betrieb der R KG zu dienen noch die Beteiligung des Klägers an der KG zu stärken.

Im Jahr 2003 fand bei der R KG eine Bp für das Streitjahr statt (Bp-Bericht vom 26. November 2003). Der Prüfer ermittelte u. a. den Veräußerungsgewinn des Klägers aus dem Verkauf seiner Kommanditbeteiligung abweichend von der Feststellungserklärung mit 17.106 EUR und den Gewinn aus der Veräußerung der GmbH Anteile mit 1.904.909 EUR, so dass sich ein Veräußerungsgewinn für den Kläger von insgesamt 1.922.015 EUR ergab. Das Finanzamt änderte unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung den Feststellungsbescheid 2002 für die R KG ent...

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