Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld Januar-Oktober 1996

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin (Klin) ist verwitwet. Einer ihrer Söhne (…, im folgenden: T) ist am 1969 geboren. Im Streitjahr 1996 war T noch Student an der TU M. im Fach Elektro- und Informationstechnik. Nach bestandener Diplomprüfung wurde ihm mit Urkunde vom 10.12.1996 (KG-Akte Bl 208) der akademische Grad Diplom-Ingenieur Univ. verliehen. Ebenfalls mit Urkunde vom 10.12.1996 wurde ihm das Zeugnis (Gesamtnote: 2, 3) ausgestellt.

Die für das Diplom vorgeschriebenen Prüfungen und das Praktikum hatte T bereits im April 1996 abgeschlossen. Die Diplomarbeit wurde von T im wesentlichen in den Monaten Mai bis Oktober 1996 erstellt und nach einigen kleineren Korrekturen am 2.12.1996 bei der TU eingereicht. Am 10.12.1996 trug er das Ergebnis seiner Arbeit – wie in der Prüfungsordnung festgelegt – dem Lehrstuhlkollegium vor. Anschließend an diesen Vortrag wurde die Bewertung der Diplomarbeit und das Gesamtergebnis der Diplomprüfung bekanntgegeben. Die Zeugnisurkunde wurde T erst am 13.2.1997 formlos ausgehändigt. Die Exmatrikulation erfolgte am 31.3.1997.

Von Januar bis März 1996 arbeitet T bei der Fa. K. als Werkstudent. Hierfür erhielt er eine Vergütung in Höhe von insgesamt 9.313/19 DM (vgl. Klageschrift vom 3.8.1997). Im Sommersemester 1996 erstellte T seine Diplomarbeit. Ab Anfang November wurde T bei der Fa. K. angestellt. Für die Monate November und Dezember 1996 erhielt er ein Bruttogehalt in Höhe von 12.633/58 DM.

Nachdem beim Beklagten (Arbeitsamt – AA–) erstmals eine Erklärung der Klin über die von T vereinnahmten Bezüge für die letzten beiden Monaten 1996 eingegangen war, berichtigte er mit Bescheid vom 11.4.1997 die bisherige Kindergeldfestsetzung und hob die (bis Oktober 1996 befristete) Festsetzung des Kindergeldes rückwirkend ab Januar 1996 auf. Ferner wurde in diesem Bescheid das bereits ausbezahlte Kindergeld für die Monate Januar bis Oktober 1996 (10 × 200 DM) wieder zurückgefordert.

Im Einspruchsschreiben teilte die Klin mit, daß die Ausbildung an der TU Ende Oktober beendet gewesen sei. Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung – EE– vom 30.6.1997).

Mit der Klage wird vorgetragen, daß mit Beginn des Arbeitsverhältnisses ab Anfang November 1996 eine Ausbildung an der Universität nicht mehr erfolgt sei. Für die nachträgliche Korrektur der Diplomarbeit habe T nur wenige Stunden benötigt und bei einem Vortrag vor dem Kollegium von lediglich 30 Minuten könne bereits begrifflich nicht von einer Ausbildung gesprochen werden. Wenn das Bundessozialgericht fordere, daß zur Annahme einer beruflichen Ausbildung eine formale Immatrikulation nicht ausreiche sondern auch ein zeitlicher Aufwand für das Studium notwendig sei, müsse dies auch für das Ende des Studiums gelten.

Im übrigen habe die Klin den Antrag auf Kindergeld für den Monat November 1996 zurückgezogen. Damit könne die Zeit ab November 1996 nicht mehr herangezogen werden. Außerdem habe das AA seine Aufklärungspflichten verletzt. Bei der Vorsprache im Sommer 1996 hätte das AA die Klin über seinen Rechtsstandpunkt aufklären müssen.

Die Klin beantragt sinngemäß,

den Bescheid vom 11.4.1997 in Gestalt der EE aufzuheben.

Das AA beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Mit Schriftsatz vom 14.10.1997 teilte die Klin mit, daß sie entgegen ihrer ursprünglichen Einwilligung doch nicht auf eine mündliche Verhandlung verzichten wolle.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist nicht begründet. Das AA hat die Gewährung von Kindergeld zu Recht versagt.

Ein Kindergeldanspruch besteht für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden (§§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Nr. 2 a Einkommensteuergesetz –EStG–). Gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gilt dies allerdings nur, wenn das Kind keine eigenen Einkünfte und Bezüge von mehr als 12.000 DM im Kalenderjahr hat, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind. Für jeden Kalendermonat, in dem diese Voraussetzungen (Ausbildung) nicht vorliegen, ermäßigt sich dieser Betrag um jeweils 1/12. Die auf diese Kalendermonate entfallenden Einkünfte und Bezüge des Kindes bleiben außer Ansatz (§ 32 Abs. 4 Sätze 6 und 7 EStG).

Im Streitfall endete die Berufsausbildung (Studium) des Kindes T erst mit der mündlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses am 10.12.1996. Da somit die Ausbildung bis in den Monat Dezember andauerte, sind andererseits auch sämtliche Einkünfte des T von Januar – Dezember bei der Berechnung der Einkünfte- und Bezügegrenze zu berücksichtigen. Da nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (2.000 DM) die Grenze von 12.000 DM noch deutlich überschritten ist – sie wäre auch dann überschritten, wenn lediglich das Novembergehalt (6.000 DM) in die Berechnung einbezogen würde –, hat das...

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