Entscheidungsstichwort (Thema)

Auswirkung einer Gehaltsabsenkung auf die Rückstellung für eine Pensionszusage

 

Leitsatz (redaktionell)

Werden die Geschäftsführerbezüge uneingeschränkt herabgesetzt, die Pensionszusage jedoch nicht entsprechend angepasst, so kann darin eine unzulässige Vorwegnahme künftiger Einkommensentwicklungen zu sehen sein.

 

Normenkette

EStG § 6a Abs. 3

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt – FA –) Rückstellungen für eine Pensionszusage zu Recht gekürzt hat.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine 1980 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren Gegenstand der Vertrieb von Kraftfahrzeugen ist. Gesellschafter waren in den Streitjahren Frau R (Frau R) zu 75% und deren Sohn zu 25% der Anteile. Zusätzlicher Geschäftsführer – neben den Gesellschaftern – war der im Jahr 1938 geborene Ehemann (Herr R) von Frau R. Diesem wurde 1991 eine zivilrechtlich wirksame und grundsätzlich steuerlich anerkannte Pensionszusage erteilt. Die Pensionszusage sah nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine monatliche Altersrente von 4.000 DM vor. Die Gesamtausstattung der Geschäftsführerbezüge für diesen Geschäftsführer setzte sich aus einem jährlichen Grundgehalt, einer arbeitgeberfinanzierten Direktversicherung und gewinnabhängigen Sonderzahlungen zusammen.

Im Geschäftsjahr 1993 hatte sich die wirtschaftliche Situation der Klägerin verschlechtert. Mit Geschäftsführerbeschluss vom 25. März 1996 wurden die Geschäftsführergehälter von Frau R (auf 0 DM) und von Herrn R (auf 5.000 DM) ab April 1996 gekürzt, ohne die Pensionszusage zu ändern. Diese Maßnahme wurde bis Mitte 1999 beibehalten. Die lohnsteuerpflichtige Gesamtvergütung des Ehemannes entwickelte sich – ohne die in allen Jahren hinzukommende Direktversicherung von jeweils 2.712 DM – wie folgt:

Jahr

Gesamtvergütung

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

1991

121.000

48.716

1992

121.000

61.807

1993

111.000

-75.734

1994

84.000

2.257

1995

102.040

-52.505[1]

1996

66.000

59.760[2]

1997

65.000

6.903[3]

1998

65.000

171.999[4]

1999

85.300

114.180

2000

102.700

181.999

Mit Geschäftsführerbeschluss vom 30. August 1996 wurde das Gehalt des Sohnes ab September 1996 von 3.500 DM auf 5.000 DM angehoben.

Im Jahr 2001 wurden die Bezüge des Jahres 2000 bis Juli 2001 bezahlt. Nach einem unbezahlten Urlaub erhielt Herr R ab November 2001 ein Altersruhegeld.

Eine Außenprüfung unter Einbeziehung einer Fachprüferin für versicherungsmathematische Fragen der (damaligen) OFD München kam für den Prüfungszeitraum (1995 bis 1997) zum Ergebnis, es läge bezüglich des Herrn R eine Überversorgung vor. Für die Berechnung der Pensionsrückstellungen errechnete die Fachprüferin die angemessene Rente. Hieraus ergaben sich erhebliche Gewinnauswirkungen durch Minderungen der Pensionsrückstellungen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht über die Außenprüfung vom 10. Januar 2000 und den Bericht der Fachprüferin der OFD München vom 2. November 1999 (Anlage 11 zum Außenprüfungsbericht) verwiesen.

Das FA übernahm die Feststellungen der Außenprüfung und änderte mit Änderungsbescheiden vom 30. März 2000 die Körperschaftsteuerbescheide und die Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag jeweils für die Jahre 1995 bis 1997. Mit Schriftsatz vom 12. April 2000 legte die Klägerin gegen diese Änderungsbescheide Einspruch ein.

Während des Einspruchsverfahrens für die Jahre 1995 bis 1997 änderte das Finanzamt mit Bescheiden vom 23. November 2004 den Körperschaftsteuerbescheid für 1998 und den Bescheid für 1998 über den Gewerbesteuermessbetrag entsprechend der Änderungen der Vorjahre. Gegen diese Änderungsbescheide legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2004 ebenfalls Einspruch ein.

Mit Einspruchsentscheidung vom 6. Oktober 2005 wies das FA die Einsprüche als unbegründet zurück.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage vom 7. November 2005. Die Stichtagsbetrachtung des FA führe in wirtschaftlich schlechten Zeiten zu einer steuerlichen Mehrbelastung, obwohl die Maßnahme der Reduzierung des Geschäftsführergehalts nur ein Teil eines Maßnahmenpaketes (Pachtsenkung 1997; Personalkündigung 1997) zur Kostensenkung darstelle und nicht als Vorwegnahme künftiger Einkommens- und Lohnentwicklungen gedacht sei. Eine Anpassung der Pensionszusage wegen schlechter wirtschaftlicher Lage sei auch nur möglich gewesen, wenn sich diese nachhaltig und extrem verschlechtert hätte. Dies sei im Streitfall nicht gegeben. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) komme zum Schluss, dass einer Herabsetzung der monatlichen Gehälter keine zwingende Absenkung des Versorgungsniveaus folgen müsse, wenn die Gesamtausstattung nach wie vor eine angemessene sei (BFH-Urteil vom 14. Juli 2004 I R. 14/04, BFH/NV 2005, 245). Auch habe der BFH eine Abweichung von der für Tantiemezahlungen anzuwendenden 75:25-Grenze in wirtschaftlich schwierigen Zeiten gebilligt (BFH-Urteil vom 27. März 2001 I R 27/99, BFH/NV 2001, 1086). Weder...

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