Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung für eine Immobilien-Holding-AG bei entgeltlicher Finanzierungstätigkeit für grundstücksverwaltende Beteiligungsgesellschaften

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG steht einer an grundstücksverwaltenden Personengesellschaften (hier: Kommanditgesellschaften) beteiligten Immobilien-Holding-AG nicht zu, wenn sie selbst Darlehen aufnimmt und an die Personengesellschaften zur Finanzierung von Grundstückserwerben mit einem Zinsaufschlag weiterreicht, wenn sie ferner zu Gunsten der Personengesellschaften gegen Zahlung von Avalgebühen und damit entgeltlich Patronatserklärungen abgibt und wenn sie zudem durch Aktivitäten zur Gewinnung neuer Aktionäre im Rahmen eines Aktien-Anlageprogramms den Rahmen der Verwaltung eigenen Vermögens überschreitet.

2. Dagegen stehen sonstige der Grundstücksverwaltung dienende Nebentätigkeiten nach der Rechtsprechung des BFH der erweiterten Kürzungen dann nicht entgegen, wenn sie als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden können (BFH, Urteil v. 14.6.2005, VIII R 3/03, BStBl II 2005, 778).

 

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; GewStR Abschn. 60 Abs. 1 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 18.02.2011; Aktenzeichen I B 47/09)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin die Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) in Anspruch nehmen kann.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft (AG). Gegenstand des Unternehmens ist laut Satzung der Erwerb, die Vermittlung und Verwertung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sowie die Errichtung, die Vermietung und Verwaltung von Wohn- und Gewerbeobjekten; außerdem der Erwerb, die Verwaltung, die Vermittlung und die Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen, Wertpapieren sowie sonstigen Vermögensanlagen.

Bei ihrer Gründung im Jahr 1990 betrug das Grundkapital der Klägerin 2 Mio. DM. Es wurde immer wieder durch Ausgabe neuer Aktien erhöht und betrug im Streitjahr 50 Mio. DM. Gemäß dem Emissionsprospekt vom … sind die Aktien der Klägerin, die seit … an der Börse gehandelt werden, auf mehr als 30.000 Aktionäre verteilt.

Die Klägerin hat die Funktion einer Immobilien-Holding. Im Streitjahr war sie u.a. als Kommanditistin an der …X-KG) zu 66,28 % beteiligt. Die X-KG ist eine grundbesitzverwaltende KG, an der neben der Klägerin direkt oder über einen Treuhandkommanditisten fremde Anleger mit einer Gesamteinlage von 160.236 TDM zum 31.12.1995 beteiligt waren. Komplementär war Herr A. Außerdem war die Klägerin als Kommanditistin zu 100 % an der …Y-KG beteiligt. Komplementär der Y-KG war ebenfalls Herr A. Beide KG's waren als vermögensverwaltende Personengesellschaften nicht gewerbesteuerpflichtig.

Die Klägerin hielt außerdem eine 100%-ige Beteiligung an der C-GmbH sowie eine Beteiligung von 9,5 % des Stammkapitals an der D-AG, aus der sie Beteiligungserträge erzielte.

Laut dem Jahresabschluss zum 31.12.1995 bestand die Geschäftspolitik der Klägerin darin, mittelbar über grundbesitzverwaltende KG's in Immobilien- und Grundbesitz zu investieren und zur Mittelbeschaffung regelmäßig Inhaber-Stammaktien zu emittieren. Zur Erreichung der Unternehmensziele erfolgte eine intensive Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen. Hinsichtlich der Einzelheiten hierzu wird auf Seiten 10-12 des Jahresabschlusses zum 31.12.1995 verwiesen.

Zur Finanzierung der Grundstückserwerbe bei den vermögensverwaltenden KG's nahm die Klägerin Darlehen auf, die sie an die KG's weitergegeben hat. Für diese Darlehen zahlte die Klägerin Zinssätze zwischen 4,74% und 7,05%. Die Weitergabe der Darlehen an die KG's erfolgte zu Zinssätzen von 7,25 % (Y-KG) bzw. 10% (X-KG). Zum 31.12.1995 betrug der Darlehensbestand 76.723 TDM (X-KG) bzw. 2.075 TDM (Y-KG). In ihrer Gewinn- und Verlustrechnung zum 31.12.1995 wies die Klägerin Erträge aus Ausleihungen an verbundene grundbesitzverwaltende Personengesellschaften in Höhe von 5.116 TDM aus. Der Refinanzierungsaufwand betrug 1.959 TDM.

Die Klägerin gab darüber hinaus in einzelnen Fällen aufgrund ihrer Holdingfunktion bei Grundstückskäufen durch die KG's zu deren Gunsten Patronatserklärung ab, in denen sie sich für die Erfüllung der Kaufverträge verbürgte und erhielt dafür als Vorweggewinn eine Avalgebühr. In der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31.12.1995 wies sie Erträge aus Avalgebühren in Höhe von 521 TDM aus.

Die Klägerin beantragte, die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages bei Grundstücksunternehmen gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG beim Gewerbesteuermessbetrag 1995 zu berücksichtigen. Sie begründete ihren Antrag damit, dass sie neben der Nutzung eigenen Vermögens keine gewerbliche Tätigkeit ausübe. Sie unterhalte nur Investitionen in vermietete Immobilien und Finanzanlagen. Deshalb seien die gesetzlichen Voraussetzungen der erweiterten Kürzung erfüllt.

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