Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der sog. Zinsschranke

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die gesetzliche Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen durch die sog. Zinsschranke (§ 8a Abs. 1 KStG i. V. m. § 4h EStG) ist auch bei reinen Inlandssachverhalten und auch dann nicht verfassungswidrig, wenn der Zinsvortrag später infolge z. B. Verschmelzungen oder Gesellschafterwechseln untergeht (gegen BFH v. 18.12.2013, I B 85/13); insoweit bedarf es keiner Einholung einer Entscheidung durch das BVerfG.

2. Insbesondere weil die Zinsschrankenregelung nicht zu einer endgültigen Nichtabziehbarkeit des Zinsaufwands führt, sondern lediglich eine vorübergehende Nichtabziehbarkeit zur Folge hat, und weil der der Gesetzgeber mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz v. 22.12.2009 (BGBl I 2009, 3950) mit Wirkung ab 2010 einen EBITDA-Vortrag eingeführt hat, was zu einer weiteren Glättung der Auswirkungen der Zinsschranke führt und die Nutzungsmöglichkeit eines von der Abziehbarkeit vorübergehend ausgenommenen Zinses in den folgenden Jahren noch einmal ausgeweitet hat, wird der Auffassung des BFH nicht gefolgt, wonach die Zinsschranke gegen das objektive Nettoprinzip verstoße und nicht durch einen sog. qualifizierten Fiskalzweck gerechtfertigt werden könne.

 

Normenkette

EStG 2007 § 4h Abs. 1 Sätze 1-3, Abs. 2-3; KStG § 8a Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14, 19 Abs. 4, Art. 100 Abs. 1 Sätze 1-2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 14.10.2015; Aktenzeichen I R 20/15)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Körperschaftsteuerbescheide 2008 und 2009 wegen Verfassungswidrigkeit der sog. Zinsschranke rechtswidrig sind.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in München, ist die Errichtung, der Erwerb, die Veräußerung, Betreuung, Bewirtschaftung und Verwaltung von Immobilien.

Die ABC AG ist im Streitjahr 2008 über die ABC BeteiligungsGmbH mit 74 % mittelbar an der Klägerin beteiligt. Zum 1. Januar 2009 ist die ABC BeteiligungsGmbH mit der ABC AG verschmolzen. Die Klägerin nimmt am Konzern-Cash-Clearing der ABC Gruppe teil und wird in den Konzernabschluss der ABC AG einbezogen. Die Klägerin ist über die ABC BeteiligungsGmbH ein verbundenes Unternehmen der XYZ, die den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unternehmen aufstellt.

Mit Körperschaftsteuerbescheid vom 8. November 2010 setzte das Finanzamt die Körperschaftsteuer 2008 bei einem zu versteuernden Einkommen von … EUR auf … EUR unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) fest. Im dagegen gerichteten Einspruchsverfahren erließ das Finanzamt am 19. Januar 2011 einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid, der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Der verbleibende Zinsvortrag nach § 8a Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) i.V.m. § 4h Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG wurde auf 1.312.021 EUR festgestellt. Strittig verblieb die Zurechnung von Zinsaufwendungen nach § 4h EStG i.V.m. § 8a KStG. Die Höhe der Hinzurechnung, die den Angaben in der Steuererklärung entspricht, wurde nicht bestritten.

Entsprechend der eingereichten Körperschaftsteuererklärung wurde die Körperschaftsteuer 2009 mit Bescheid vom 27. Mai 2011 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt. Der verbleibende Zinsvortrag wurde auf … EUR festgestellt. Auch im dagegen gerichteten Einspruchsverfahren wandte sich die Klägerin wiederum gegen die Anwendung der sogenannten Zinsschrankenregelung, wobei die Höhe der Hinzurechnung, die den Angaben in der Steuererklärung entspricht, nicht streitig ist.

Die Einsprüche hatten keinen Erfolg, sie wurden mit Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2012 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der hiergegen gerichteten Klage wendet sich die Klägerin weiterhin gegen die Verfassungsmäßigkeit der sogenannten Zinsschrankenregelung, da ihr hinsichtlich ihres gesamten betrieblich veranlassten Zinsaufwandes von … EUR für 2008 und von … EUR für 2009 der Betriebsausgabenabzug in Höhe der Teilbeträge von … EUR für 2008 und von … EUR für 2009 verwehrt werde. Der Saldo zwischen Zinsaufwand und Zinsertrag übersteige in 2008 und 2009 jeweils die Grenze des § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchs. a EStG. Als Teil des ABC-Konzerns und des Konzerns der XYZ könne sich die Klägerin auch nicht auf § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. b EStG berufen, ebenso wenig auf den so genannten Eigenkapital-Escape (4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c EStG), da sie nicht die Voraussetzungen für eine fehlende schädliche Gesellschafterfinanzierung i.S.d. § 8a Abs. 3 KStG nachweisen könne.

Aufgrund der Verschmelzung der ABC BeteiligungsGmbH sei der aus dem Veranlagungszeitraum 2008 resultierende Zinsvortrag auf die ABC AG untergegangen. Die zukünftige Nutzung des Zinsvortrags sei daher schon rechtlich unmöglich. Für den Zinsvortrag für das Streitjahr 2009 bestehe aufgrund der gegenwärtigen Ausgestaltung der Zinsschrankenregelung...

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