rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitlichkeit der Beförderung eines Fahrgastes zum Krankenhaus und zurück. Umsatzsteuer 1993 – 1995 und gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1993, 31.12.1994 und 31.12.1995

 

Leitsatz (amtlich)

Vereinbart ein Taxiunternehmer mit seinem Fahrgast für dessen Fahrten in das Krankenhaus zur Dialysebehandlung jeweils bei Fahrtantritt die Hin- und Rückfahrt und kann er sich die – wegen der Dauer der Dialyse – oft mehrstündigen Wartezeiten vor dem Krankenhaus von der Krankenkasse vergüten lassen, bilden die Hin- und die Rückfahrt eine einheitliche Beförderungsleistung, so dass, wenn die 50 km-Grenze des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. b überschritten ist, die Beförderungsleistung dem allgemeinen Steuersatz unterliegt.

 

Normenkette

UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b Doppelbuchst. b

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten, ob umsatzsteuerlich eine oder mehrere Beförderungsleistungen vorliegen.

Der Kläger ist als Taxifahrer gewerblich tätig. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Taxifahrer beförderte er in den Streitjahren mit seinem Taxi eine Dialysepatientin von L. zum Krankenhaus nach P. Die einfache Fahrt von L. nach P. beträgt weniger als 50 km. Der Kläger hat mit der Allgemeinen Ortskrankenkasse … am 25. März 1991 eine Vereinbarung über Beförderungsentgelte für Patientenfahrten getroffen (Bl. 36 StrA). Danach ist er berechtigt, für Rechnungen der Allgemeinen Ortskrankenkasse … Patiententransporte mit Taxen auszuführen, soweit nicht Kranke liegend zu befördern sind. Die Krankenkasse ist verpflichtet, die Kosten dieser Fahrten gegen Vorlage einer ärztlichen Verordnung über eine Krankenbeförderung nach Maßgabe der Ziffern 2 – 6 zu vergüten. Im § 4 der Vereinbarung heißt es:

„Für die Wartezeiten bei Ärzten und in Krankenhäusern sind für die ersten 15 Minuten keine Wartegebühren zu zahlen. Danach werden für jede angefangene 1/4 Stunde DM 4,00 vergütet (genaue Abrechnung ist erforderlich). Die Dauer der Wartezeit ist durch eine Bescheinigung des Arztes bzw. des Krankenhausarztes oder sonstigen Behandlers nachzuweisen. Die Kosten dürfen den Preis für eine zweite Fahrt nicht übersteigen.”

In der Zeit vom 12. Februar bis 27. Februar 1997 fand beim Kläger eine Betriebsprüfung hinsichtlich der Kalenderjahre 1993 bis 1995 statt. Im Rahmen der Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, daß die Beförderung eines Fahrgastes von dessen Wohnung zum Krankenhaus und zurück durch denselben Taxiunternehmer eine einheitliche Beförderungsleistung mit einer Gesamtbeförderungsstrecke sei. Da die gesamte Beförderungsstrecke L./P. und zurück (einschließlich Hin- und Rückfahrt) größer als 50 km sei, seien die bisher mit 7 % versteuerten Umsätze der 15 %igen Umsatzsteuer zu unterwerfen (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 b bb) Umsatzsteuergesetz –UStG–.

Am 29. August 1997 legte der Kläger Einspruch gegen die Umsatzsteuerbescheide sowie gegen die Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag für die Jahre 1993 bis 1995 ein.

Der Einspruch blieb bezüglich der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der sogenannten Dialysefahrten erfolglos. In seiner Einspruchsentscheidung vom 25. Februar 1999 (Blatt 73 Gewerbesteuerakte) erläutert das Finanzamt, daß die vom Kläger eingelegten Einsprüche gegen die Gewerbesteuermeßbescheide 1993 bis 1995 nach § 357 Abs. 1 Satz 4 Abgabenordnung –AO– in Einsprüche gegen die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes umgedeutet werden, da nur bei diesen Bescheiden eine Beschwer gegeben sei. Die Gewerbesteuermeßbescheide seien vor und nach BP auf 0,00 DM festgesetzt worden.

Am 24. März 1999 erhob der Kläger Klage.

Er trägt vor, das Finanzamt habe sich bei seiner Entscheidung zu Unrecht auf den Beschluß des Bundesfinanzhofes –BFH– vom 24. Oktober 1990 (BFH/NV 1991, 562) berufen. Der Sachverhalt, der der genannten Entscheidung zugrundegelegen habe, sei nicht mit dem Streitfall vergleichbar. Während nach dem Sachverhalt des BFH-Urteils der Taxifahrer den Fahrgast von dessen Wohnung zum Krankenhaus transportiert und dort vereinbarungsgemäß auf den Fahrgast gewartet habe, sei der vorliegende Sachverhalt abweichend. Er transportiere den betreffenden Fahrgast zum Krankenhaus nach P. setze diesen dort ab und unternehme zwischenzeitlich weitere andere Fahraufträge. Erst zu einem späteren Zeitpunkt fahre er wieder nach P. und beginne hier mit einer neuen Beförderungsleistung, über diese werde auch getrennt abgerechnet. Daher seien die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 10 b bb) UStG gegeben. Bei den Fahrten könne nicht von einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang gesprochen werden. Zudem stehe es auch im Belieben des Fahrgastes, sich unterschiedlicher Unternehmen zu bedienen.

Es sei zwar richtig, daß er und die AOK Mecklenburg-Vorpommern einen Beförderungsvertrag abgeschlossen hätten, für die Behandlung der Hin- ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Basic. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge