Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis der Vermietungsabsicht bei Leerstand

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung bzw. ein leerstehendes Haus können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Stpfl. sich endgültig entschlossen hat, daraus Vermietungseinkünfte zu erzielen und diese Entscheidung später nicht wieder aufgegeben hat.

2) Es ist Sache des Finanzgerichts als Tatsacheninstanz, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden, ob im Einzelfall Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt.

3) Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen als Voraussetzung einer fortbestehenden Einkünfteerzielungsabsicht trägt der Stpfl. die Feststellungslast.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 9

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.08.2010; Aktenzeichen IX R 3/10)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger in den Streitjahren aus einem Objekt in K, N Straße …, mit Erfolg Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend machen können.

Die Kläger sind verheiratet und arbeiten in H als Lehrer. Sie haben zwei 1984 und 1987 geborene Kinder. Sie wohnen in H in einem eigenen Haus.

Der Kläger erbte das Objekt N Straße … in K am 00.00.0000 von seinem Vater am 10.07.1996.

In diesem Jahr wurde das Erdgeschoss laut Aktenvermerk des Beklagten vom 18.09.2006 für … DM monatlich (85 qm) vermietet, das Obergeschoss (73 qm) wurde durch den Vater des Klägers genutzt und stand nach dessen Tod leer.

Im Jahr 1997 war das Erdgeschoss laut Aktenvermerk nach wie vor für … DM monatlich vermietet, während das Obergeschoss leer stand.

Im Jahr 1998 war das Erdgeschoss laut Aktenvermerk fünf Monate vermietet. Laut Aktenvermerk begann die Renovierung im Erdgeschoss mit Kosten in Höhe von … DM. Im Jahr 1999 stand das Haus leer. Ob Renovierungskosten angefallen sind, ist nicht eindeutig. In dem Aktenvermerk sind … DM aufgezeichnet.

Mit Einkommensteuererklärungen 2000 bis 2004 machten die Kläger ausschließlich Verluste aus Vermietung und Verpachtung bezüglich des Objekts in K geltend.

Im Jahr 2000 erklärten die Kläger laut Steuerakten einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von … DM. Dieser setzte sich zusammen aus … DM nicht im einzelnen qualifizierbarer Erhaltungsaufwendungen, Aufwendungen für Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Wasserversorgung, Entwässerung, Hausbeleuchtung. Für Heizung und Warmwasser wurden … DM ausgegeben. Die sonstigen Werbungskosten fielen für Schornsteinreinigung und Hausversicherung an. Der Beklagter folgte der Einkommensteuererklärung und anerkannte die erklärten Verluste aus Vermietung und Verpachtung des Objektes in K.

Im Streitjahr 2001 erklärte der Kläger einen Verlust aus dem Objekt in K in Höhe von … DM. In der Anlage zur Einkommensteuererklärung teilte der Kläger mit, dass nach Abschluss der Renovierungsarbeiten die Absicht bestehe, das Objekt zu vermieten. Die als Erhaltungsaufwendungen erklärten Kosten in Höhe von … DM fielen zu einem großen Teil für die Dachdeckung sowie für den Austausch der Fenster des Hauses an. Fahrtkosten wurden in Höhe von … DM geltend gemacht. Auf Nachfrage des Beklagten, welche Erhaltungsmaßnahmen seit dem Jahr 1998 in K durchgeführt worden seien und wann diese abgeschlossen sein würden, wann das Objekt wieder vermietet würde und ob überhaupt eine Einkunftserzielungsabsicht bestehe, erklärten die Kläger, das im Jahr 1998 übernommene Gebäude sei im damaligen Zustand nicht vermietbar gewesen. Sie hätten sich entschlossen, eine grundlegende Renovierung durchzuführen. Aus finanziellen Gründen seien sie nicht in der Lage gewesen, die Renovierung in einem Rutsch erledigen zu können. In der Vergangenheit habe man das Dach, die Fenster und den Außenanstrich erneuert. Der Innenausbau werde sukzessive in Eigenregie durchgeführt und sei Mitte/Ende 2004 abgeschlossen. Dann solle das Objekt vermietet werden. In diesem Zusammenhang legten die Kläger eine Vermietungsanzeige aus dem Jahr 1999 vor. Die Anzeige hat folgenden Wortlaut:

„K, zentrale Lage, ca. 150 qm Wohnfläche, 8 Räume zuzüglich WC, Bad, als Praxis-Kanzleiräume nach Renovierung zu vermieten. Eigene Gestaltungswünsche möglich…”

Der Beklagte veranlagte die Kläger erklärungsgemäß, allerdings bezüglich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt in K nach § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufig.

Mit Einkommensteuererklärung 2002 machte der Kläger erneut einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt in K geltend. Der Verlust in Höhe von … EUR berechnete sich aufgrund der angegebenen AfA in Höhe von … EUR, Schuldzinsen in Höhe von … EUR Erhaltungsaufwendungen in Höhe von … EUR sowie Fahrtkosten in Höhe von … EUR. Wie im Vorjahr wurde in der Anlage zur Einkommensteuererklärung mitgeteilt, nach Abschluss der Renovierungsarbeiten bestehe die Absicht, das Objekt in K zu vermieten. Die als Erhaltungsaufwendungen angegebenen Kosten entstanden vorwiegend durch einen Fassadenanstrich. Der Beklagte anerkannte die erklärten V...

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