Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstmalige Zinsfestsetzung bei Änderung der Steuerfestsetzung erfolgt nach § 233a Abs. 5 AO 1977

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Änderung der bisherigen Zinsfestsetzung i.S.d. § 233a Abs. 5 Satz 1 AO 1977 liegt auch dann vor, wenn eine Steuerfestsetzung geändert wird, die nicht zu einer Zinsfestsetzung geführt hat.

 

Normenkette

AO 1977 § 233a Abs. 5 S. 1, Abs. 3, 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.05.2005; Aktenzeichen VIII R 100/02)

 

Tatbestand

Die Klägerin erzielte in den Jahren 1990 und 1991 Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Aufgrund der antragsgemäßen Veranlagung für 1990 ergab sich hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides für 1990 vom 16.7.1991 eine festgesetzte Einkommensteuer von 120,– DM. Diese wurde um anzurechnende Kapitalertragsteuer von 1.041,– DM und Körperschaftsteuer in Höhe von 2.342,– DM vermindert, so daß sich ein verbleibender Betrag von ./. 3.263,– DM ergab.

Die Veranlagung für 1991 erfolgte ebenfalls zunächst antragsgemäß. Aufgrund des Einkommensteuerbescheides 1991 vom 23.4.1992 wurde eine Einkommensteuer in Höhe von 444,– DM festgesetzt. Diese wurde ebenfalls um anzurechnende Kapitalertragsteuer in Höhe von 1.361,– DM und Körperschaftsteuer in Höhe von 3.062,– DM vermindert, so daß sich für 1991 ein verbleibender Betrag von ./. 3.979,– DM ergab.

Nachdem dem Beklagten bekannt wurde, daß die Einkünfte aus Kapitalvermögen tatsächlich höher sind als die erklärten Einkünfte, erließ der Beklagte geänderte Einkommensteuerbescheide für 1990 und 1991.

Mittels des geänderten Einkommensteuerbescheides für 1990 vom 28.6.2000 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 3.037,– DM fest. Diese wurde durch anzurechnende Kapitalertragsteuer in Höhe von 1.553,– DM und Körperschaftsteuer in Höhe von 3.494,– DM gemindert, so daß sich nunmehr ein verbleibender Betrag von ./. 2.010,– DM ergab.

Mit geändertem Einkommensteuerbescheid für 1991, ebenfalls vom 28.6.2000, setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 4.789,– DM fest. Diese wurde durch anzurechnende Kapitalertragsteuer in Höhe von 1.894,– DM und Körperschaftsteuer in Höhe von 4.228,– DM gemindert, so daß sich für 1991 ein verbleibender Betrag von ./. 1.333,– DM ergab.

Den Differenzbetrag von 1.253,– DM, der sich als Differenz zwischen dem verbleibenden Betrag für 1990 vom 28.6.2000 von ./. 2.010,– DM und dem vorher festgesetzten Betrag von ./. 3.263,– DM ergab, verzinste der Beklagte für die Zeit vom 1.4.1992 bis 31.3.1996 in Höhe von 1.200,– DM (gerundete auf volle hundert) für volle 48 Monate zu 0,5 % = 24 %, so daß sich ein Nachzahlungszins von 288,– DM ergab.

Den Differenzbetrag von 2.646,– DM, der sich als Differenz zwischen dem verbleibenden Betrag für 1991 vom 28.6.2000 von ./. 1.333,– DM und dem vorher festgesetzten Betrag von ./. 3.979,– DM ergab, verzinste der Beklagte für die Zeit vom 1.4.1993 bis 31.3.1997 in Höhe von 2.600,– DM für 48 Monate zu 0,5 % = 24 %, so daß sich ein Nachzahlungszins von 624,– ergab.

Die Nachzahlungszinsen setzte der Beklagte gegen die Klägerin verbunden mit der Einkommensteuerfestsetzung für 1990 und 1991 vom 28.6.2000 fest.

Am 3.7.2000 legte die Klägerin unter anderem gegen die Zinsbescheide vom 28.6.2000 Einspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, daß die Zinsen falsch ermittelt seien. Sie seien nach einer fiktiven Höhe errechnet und nicht nach der noch zu zahlenden Steuerschuld. Diesbezüglich verwies sie darauf, daß sich unter Berücksichtigung der höheren anrechenbaren Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer für 1990 eine Nachzahlung von 253,– DM und für 1991 eine Nachzahlung von 446,– DM ergebe. Nur diese Beträge seien theoretisch nachzuzahlen und nur davon seien gem. § 233a Abs. 2 und 3 Abgabenordnung 1977 (AO) Zinsen zu berechnen. Des weiteren reichte die Klägerin noch Belege über anrechenbare ausländische Quellensteuern ein, die bei der Ermittlung der Zinsen noch zu berücksichtigen seien.

Mit Einspruchsentscheidung vom 14.12.2001 wies der Beklagte die Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide 1990 und 1991 vom 28.6.2000 als unbegründet zurück. Der Streitgegenstand der Einspruchsentscheidung ist mit „Einkommensteuer 1990 und 1991” bezeichnet. Aufgrund der nachgereichten Belege über anrechenbare ausländische Quellensteuern ergab sich eine Änderung der festgesetzten Einkommensteuer für 1990 und 1991, so daß sich auch die Zinsfestsetzung für diese Jahre änderte.

Der Beklagte ermittelte die Zinsen nunmehr wie folgt:

• 1990

festgesetzte Einkommensteuer

2.917,– DM

./. Kapitalertragsteuer

1.553,– DM

./. Körperschaftsteuer

3.494,– DM

verbleibender Betrag

./. 2.130,– DM

verbleibender Betrag

./. 2.130,– DM

vorheriger verbl. Betrag

./. 2.010,– DM

Unterschiedsbetrag

120,– DM

Bisher festgesetzte Zinsen

288,– DM

Minderung bisher festgesetzter Nachzahlungszinsen

100,00 DM vom 1.4.1992 bis 31.3.1996

(48 volle Monate zu 0,5 % = 24 %)

./. 24,– DM

festzusetzende Zinsen (Nachzahlungszinsen)

264,– DM

•1991

festgesetzte Einkommensteuer

4.358,– DM

./. Kapitalertragsteuer

1.894,– DM

./. Körperschaftsteuer

4.228,– DM

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