Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerfreiheit für erhaltene Greenfees eines gemeinnützigen Golfclubs

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein gemeinnütziger Golfclub, der seine Anlage auch clubfremden Spielern gegen ein sog. Greenfee zur Verfügung stellt, erbringt umsatzsteuerbare aber -steuerfreie Leistungen.

 

Normenkette

6. EG-Richtlinie Art. 13 Teil A Abs. 1; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei den von Nichtmitgliedern gezahlten Gebühren für die Inanspruchnahme der Vereinseinrichtungen des Klägers um umsatzsteuerpflichtige oder umsatzsteuerfreie Umsätze handelt.

Der Kläger ist ein im Vereinsregister des Amtsgerichts S-Stadt eingetragener Verein, der ausweislich seiner Satzung (in der Fassung vom 07.10.1980) ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung verfolgt, und zwar insbesondere durch Pflege des Golfsports nach den Grundsätzen des Amateursports. Ausweislich § 2 der Satzung erstellt und unterhält der Kläger die zur Ausübung des Golfspiels erforderlichen Anlagen und fördert den Golfsport in jeder Hinsicht. Dabei ist es ein besonderes Anliegen des Klägers, die Jugend in sportlicher Hinsicht zu fördern, sie dem Golfsport nahe zu bringen und für ihn zu interessieren. Etwaige Gewinne des Klägers sind uneingeschränkt nur für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden.

Der Kläger ist von den zuständigen Finanzbehörden als gemeinnützige Körperschaft anerkannt.

In den Streitjahren stellte der Kläger seine Golfanlage nicht nur den Clubmitgliedern zur Verfügung, sondern auch Nichtmitgliedern, sogenannten Gastspielern.

Insoweit ist erläuternd darauf hinzuweisen, dass die Golfclubs bei Nichtmitgliedern, denen sie die Benutzung ihrer Golfanlage gestatten, eine an den Unkosten der Clubanlage orientierte Benutzergebühr, eine sogenannte „Greenfee”, erheben, während bei den Vereinsmitgliedern für das Spielen auf der vereinseigenen Golfanlage keine gesonderte Benutzungsgebühr anfällt.

Im Rahmen seiner Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 1998 bis 2001 erklärte der Kläger die Einnahmen aus den Greenfee-Gebühren als steuerpflichtige Umsätze und machte insoweit auch die hierauf entfallenden Vorsteuerbeträge geltend. Die Einnahmen aus Beitrittsgeldern sowie Mitglieds- und Zusatzbeiträgen wurden seitens des Klägers entsprechend der seinerzeitigen Rechtslage als nicht steuerbare Umsätze behandelt. Die hierauf entfallenden Vorsteuerbeträge wurden dementsprechend auch nicht geltend gemacht.

Der Beklagte folgte den Umsatzsteuererklärungen des Klägers für die Streitjahre 1998 bis 2001, die damit als Steueranmeldungen gemäß § 168 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen.

Am 22.12.2003 beantragte der Kläger im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 21.03.2002 (Rs. C-174/00 – Kennemer Golf & Country Club – BFH/NV Beilage 2002, 95) die Greenfee-Einnahmen umsatzsteuerfrei zu belassen. Der Kläger beantragte ferner, die Umsatzbesteuerung für Zeiträume, für die die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen sei, unter Anwendung des genannten EuGH-Urteils zu ändern.

Im Verlaufe des Jahres 2004 reichte der Kläger die Umsatzsteuererklärungen für 2002 und 2003 ein, in denen er nunmehr die Einnahmen aus den Greenfee-Gebühren nicht mehr berücksichtigte.

Mit Schreiben vom 15.10.2004 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Berichtigung der Umsatzsteuerbescheide 1998 bis 2001 gemäß § 164 Abs. 2 AO ab. Dabei wies der Beklagte darauf hin, dass nach der Entscheidung des EuGH in Sachen Kennemer Golf & Country Club Leistungen eines Sportvereins ohne Gewinnstreben, die im engen Zusammenhang mit dem Sport an Mitglieder und Nichtmitglieder erbracht würden, umsatzsteuerfrei seien. Bei dieser Entscheidung handele es sich um eine Entscheidung zum internationalen Umsatzsteuerrecht. Im deutschen Umsatzsteuergesetz sei allerdings noch keine entsprechende Regelung umgesetzt worden. Das deutsche Umsatzsteuerrecht habe die Befreiungsfrage regelmäßig deshalb offen lassen können, weil es von der Nichtsteuerbarkeit der allgemeinen Vereinstätigkeit ausgegangen sei.

Im Rahmen der erstmaligen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheide für 2002 und 2003 vom 28.10.2004 und 31.03.2005 unterwarf der Beklagte die Einnahmen des Klägers aus den Greenfee-Gebühren der Umsatzbesteuerung mit dem Regelsteuersatz.

Mit Schreiben vom 16.11.2004 legte der Kläger sodann Einspruch gegen die Ablehnung einer Berichtigung der Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre 1998 bis 2001 ein sowie des Weiteren auch gegen die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung bezüglich dieser Streitjahre vom 28.10.2004.

Zugleich legte der Kläger gegen den Bescheid über Umsatzsteuer für das Jahr 2002 vom 28.10.2004 Einspruch ein.

Mit Schreiben vom 04.04.2005 legte er zudem fristgerecht Einspruch ein gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003 vom 31.03.2005.

Die Einsprüche des Klägers gegen die Ablehnung einer Berichtigung der Umsatzsteuerbescheide 1998 bis 2001 gemäß § 164 Abs. 2 AO sowie gegen die...

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