rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Reichweite der Festsetzungsverjährung bei Zusammenveranlagung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die verlängerte Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO erstreckt sich nur dannauf die Wahl der Veranlagungsart, wenn der Wahl der Veranlagungsart ebenfalls einSachverhalt zu Grunde liegt, der zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 169Abs. 2 Satz 2 AO führt (z.B. Erschleichen einer Zusammenveranlagung trotzNichtvorliegens der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG).

2) Soweit sich die verlängerte Festsetzungsfrist nicht auf andere Besteuerungsgrundlagen,einschließlich der Wahl der Veranlagungsart, erstreckt, tritt eine Teilverjährung ein.

 

Normenkette

AO 1977 § 157 Abs. 2, § 169 Abs. 2 S. 2; EStG §§ 26, 26b

 

Tatbestand

Der Kläger und die Beigeladene sind seit 1985 geschieden. In den Jahren 1974 bis 1977 wurdensie zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für die Jahre 1974, 1975 und 1977 ergingenSteuerfestsetzungen auf 0,00 DM (Freistellungsbescheide), für 1976 wurde mit Bescheid vom23.06.1986 unter Berücksichtigung eines Verlustabzugs aus 1975 in Höhe von … DM sowieeines Verlustrücktrags aus 1977 in Höhe von … DM (zu versteuerndes Einkommen … DM)Einkommensteuer lt. Splittingtabelle in Höhe von … DM festgesetzt.

Mit Schreiben vom 09.07.1986 erstattete die Beigeladene bei der Staatsanwaltschaft …Selbstanzeige und legte dar, sie habe im Rahmen des Scheidungsverfahrens erfahren, daß ihrEhemann in der Vergangenheit auf ihren Namen erhebliche Vermögenswerte angelegt habe.Sofern dieses Vermögen bzw. Einkünfte daraus bei der gemeinsamen Veranlagung nichtberücksichtigt seien, beantrage sie für eine mögliche Steuernachzahlung, soweit sie ihrzuzurechnen sei, Straffreiheit. Sie erklärte, etwaige Nachforderungen nach erfolgter Festsetzungentrichten zu wollen.

Eine am 10.08.1987 durchgeführte Prüfung der Kapitaleinkünfte durch die Steuerfahndungergab, daß folgende Zinseinnahmen der Ehefrau nicht erklärt worden waren (vgl. Bericht vom10.10.1988, Tz. 11):

1974

… DM

1975

… DM

1976

… DM

1977

….

Im Anschluß an die Fahndungsprüfung änderte das Finanzamt am 10.09.1990 dieEinkommensteuerveranlagung 1976 für die Eheleute nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, indem es fürdieses Jahr die Kapitaleinkünfte der Ehefrau um … DM erhöhte. Für die Jahre 1974 und 1975erfolgte keine Berichtigungsveranlagung, da die Einkommensteuer wegen hoher Verlustabzügeaus den Jahren 1971 bis 1973 schon bisher auf 0,00 DM festgesetzt worden war und dienachträglich festgestellten Kapitaleinkünfte der Ehefrau lediglich den Verlustvortrag auf dasStreitjahr 1976 minderten. Für 1977 waren nach dem geänderten Steuerbescheid vom03.05.1984 die Einkünfte der Eheleute wegen eines hohen gewerblichen Verlustes des Klägersbisher auf … DM festgesetzt worden. Dieser rücktragsfähige Verlust sollte sich lt. Schreibendes Finanzamts vom 29.08.1984 wegen erhöhter Werbungskosten bei den Einkünften ausnichtselbständiger Arbeit um … DM erhöhen.

Im geänderten Einkommensteuerbescheid 1976 vom 10.09.1990 setzte der Beklagte denVerlustabzug aus 1975 in Höhe von … DM (bisher … DM ./. … DM) und den Verlustrücktragaus 1977 in Höhe von … DM (bisher … DM ./. … DM) an und führte für das Streitjahr eineZusammenveranlagung der Eheleute nach § 26b EStG durch. Der Einspruch vom 25.09.1990wurde mit Entscheidung vom 20.03.1992 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit seiner am 16.04.1992 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, seine geschiedeneEhefrau habe sich zwar in ihrer Selbstanzeige dazu bereit erklärt, ihre bis dahinnichtversteuerten Zinseinkünfte selbst nachzuversteuern. Dazu sei es jedoch nicht gekommen,da im Rahmen der Berichtigungsveranlagung für 1976 die ihm zustehenden Verlustvor- bzw.-rückträge gekürzt worden seien, um die zusätzlichen Kapitaleinkünfte der Ehefrauauszugleichen. Zur Abwendung dieses Nachteils mache er von seinem Recht auf Wahl dergetrennten Veranlagung in den Jahren 1974, 1975 und 1977 Gebrauch. Da für diese Jahreaufgrund der Fahndungsprüfung geänderte Steuerbescheide nicht ergangen seien, sei dieÄnderung der Wahl der Veranlagungsart für diese Jahre im Rahmen der Veranlagung für dasAbzugsjahr 1976 zu berücksichtigen. Zwar könnten die bestandskräftigenFreistellungsbescheide 1974, 1975 und 1977 nicht mehr geändert werden, doch seien weder dasFinanzamt noch der Steuerpflichtige an die in diesen Jahren berücksichtigten Teilbeträgegebunden, da sich die Bestandskraft der Bescheide nicht auf die einzelnenBesteuerungselemente erstrecke.

Auf die Behauptung der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 10.11.1993, über die Zinseinkünftehabe ausschließlich ihr geschiedener Ehemann, der im Besitz einer Vollmacht über dasbetreffende Konto gewesen sei, verfügt, hat das Gericht den Kläger aufgefordert, Auskunft überHerkunft, Höhe und Verbleib der Guthaben des Kontos bei der …bank zu geben. Hierzu hat derKläger mit Schriftsatz vom 03.03.1997 (Bl. 113 d.A.) dargelegt, die Beigeladene habe im Mai1974 aus der Veräußerung eines ererbten Grundstücks (…, bebaut mit ...

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