Entscheidungsstichwort (Thema)

Anschaffungskosten bei Erwerb von Anteilen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Allein die Haftung für Verbindlichkeiten einer Personengesellschaft durch Erwerb von Anteilen an dieser vermögensverwaltenden Personengesellschaft begründet keine Anschaffungskosten.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7; HGB § 255; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.05.2022; Aktenzeichen IX R 22/19)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der AfA-Bemessungsgrundlage für bebaute Grundstücke, insbesondere darüber, ob beim Erwerb von Anteilen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft die anteilige Übernahme von Verbindlichkeiten der Personengesellschaft zu den Anschaffungskosten der Erwerber gehört.

Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom Juli 2002 (URNr. 1, Notar B in H) von A und A1 zum Zwecke des Haltens, der Verwaltung und der Bewirtschaftung von Grundbesitz gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Grundbesitz in Z (G-Straße a, b, c, d) sowie in C (D-Straße …, E-Straße a, b, c, d und F-Straße a, b) stand A und A1 aufgrund des Erbfalls des verstorbenen A2 in Erbengemeinschaft zu jeweils 50% zu und wurde von diesen in die Gesellschaft eingebracht. Die Klägerin wurde auf unbestimmte Zeit errichtet und konnte von jedem Gesellschafter mit einer Frist von 12 Monaten zum Jahresende gekündigt werden (§ 4). Der Gewinn der Gesellschaft stand den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung zu, einen Verlust hatten die Gesellschafter im gleichen Verhältnis zu tragen (§ 12 Abs. 4 Satz 1); die Einrichtung gesonderter Gesellschafterkonten wurde nicht vereinbart.

Bei Kündigung (§ 4 Abs. 3) wie auch bei Tod eines Gesellschafters (§ 6) wurde die Klägerin nicht aufgelöst, sondern unter den übrigen Gesellschaftern bzw. mit den Erben fortgeführt (§ 6), sofern es sich bei den Erben um Mitgesellschafter oder eheliche Abkömmlinge in gerader Linie von A und A1 bzw. deren Ehefrauen handelte; eine Veräußerung von Beteiligungen ohne Zustimmung aller Gesellschafter waren ebenfalls nur an diese Personen möglich (§ 5). Für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters bestimmt § 7 Abs. 2 des Vertrags, dass der ausscheidende Gesellschafter eine Abfindung in Geld, bemessen nach der elffachen anteiligen durchschnittlichen Jahreskaltmiete aller Objekte in den letzten abgeschlossenen Jahren, sowie seinen Anteil am Barvermögen und den Rücklagen der Gesellschaft erhält; von diesem Abfindungsbetrag waren die anteiligen zu Lasten des Grundbesitzes dinglich abgesicherten Restverbindlichkeiten in Abzug zu bringen; die übrigen Gesellschafter waren verpflichtet, den ausscheidenden Gesellschafter von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Gesellschaftsvertrag vom Juli 2002 verwiesen (Vertragsakte).

Mit privatschriftlichem Kaufvertrag vom … Juli 2011 erwarben der Gesellschafter A (16%) und seine Ehefrau A3 (34%) den Anteil vom Gesellschafter A1, so dass A zu 66% und A3 zu 34% an der Klägerin beteiligt waren. Ausweislich des Kaufvertrags gehörten zum Gesellschaftsvermögen neben dem Grundbesitz weiteres Bar- und Kapitalvermögen, insbesondere das Konto 1 bei der K-Bank, H. Mit wirtschaftlicher Wirkung zum … August 2011 verkaufte der Verkäufer seinen Anteil „mit allen verbundenen Gewinnbezugs- und sonstigen Nebenrechten einschließlich sämtlicher sich zum Übertragungsstichtag ergebenden Guthaben oder Negativsalden auf den sonstigen Gesellschafterkonten (Verlustvortrags-, Darlehens- und Privatkonto)”. Der anteilige Gewinn für das Geschäftsjahr 2011 stand den Käufern zu, soweit nicht Vorabausschüttungen geleistet worden waren. Die Parteien waren sich einig, dass mit Zahlung des Kaufpreises alle Ansprüche des Verkäufers, gleich ob bekannt oder unbekannt, im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Gesellschaft abgegolten waren und Nachschusspflichten des Verkäufers nicht bestanden (§ 1). Ansprüche an dem Guthaben auf dem Konto bei der K-Bank in H, hatte der Verkäufer nicht mehr.

Der Kaufpreis betrug für Herrn A 515.520 € und für Frau A3 1.095.480 € (§ 2). Nach § 3 des Vertrags verpflichtete sich der Verkäufer, Zustimmungen zur Haftungsentlassungserklärung, Löschungsbewilligungen, Pfandrechtsfreigaben und Bürgschaftsentlassungen für seine persönlichen Verbindlichkeiten vorzulegen sowie etwaige zu Lasten des Grundbesitzes bestellte Grundpfandrechte zur Besicherung persönlicher Verbindlichkeiten zur Löschung zu bringen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den privatschriftlichen Kaufvertrag vom … Juli 2011 und den privatschriftlichen Nachtrag vom … September 2011 hinsichtlich einer redaktionellen Änderung verwiesen.

In ihrer Feststellungserklärung des Vorjahres 2011 erklärte die Klägerin Mieteinnahmen in Höhe von 712.215 €; sie begehrte, die Anschaffungskosten hinsichtlich des von Herrn A übernommenen Anteils insgesamt wie folgt zu berechnen:

Anschaffungskosten Kaufpreis:

Kaufpreis A:

515.520,00...

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